Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_587/2023 vom 20. August 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Urteil des Bundesgerichts in der Sache 4A_587/2023 behandelt einen Arbeitsrechtsstreit zwischen einer ehemaligen Mitarbeiterin (A._) und ihrem Arbeitgeber (B._ SA). A._ erhob Klage gegen B._ SA, nachdem ihr Arbeitsverhältnis aufgrund von angeblichen Leistungsproblemen und Missachtung interner Verfahren fristlos gekündigt wurde.

Sachverhalt: A._ wurde am 1. November 2013 als Portfoliomanagerin eingestellt. Ihr Vertrag sah ein Jahresgehalt sowie eine leistungsabhängige Prämie vor. Im Laufe der Jahre gab es Unstimmigkeiten über die Auszahlung der Prämien. Nach einem Kundenverlust und diversen internen Anfragen zur Prämienberechnung kündigte das Unternehmen am 11. Dezember 2019 das Arbeitsverhältnis mit A._. Diese erhob daraufhin Einspruch gegen die Kündigung, die sie als missbräuchlich ansah.

Nach mehreren rechtlichen Schritten, einschließlich eines Berufungsverfahrens, in dem das Kantonsgericht von Genf A._ teilweise recht gab, legte A._ Berufung beim Bundesgericht ein. Sie forderte eine höhere Zahlung als die, die ihr durch das Kantonsgericht zugesprochen wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs war zulässig, da er innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen eingereicht wurde und das Streitobjekt die erforderliche Streitwertgrenze überschritt.

  2. Faktenfeststellung: Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass er an die von der Vorinstanz festgestellten Fakten gebunden ist, außer diese wären offensichtlich unrichtig oder gesetzeswidrig.

  3. Vertragsinterpretation: A._ war der Auffassung, dass das Kantonsgericht die vertraglichen Bestimmungen zur Prämie missverstanden hat. Das Gericht entschied, dass die gemeinsame Absicht der Parteien bei der Prämienberechnung auch die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge umfasst, was A._ nicht rechtzeitig angefochten hatte.

  4. Urlaubsansprüche: Es wurde festgestellt, dass A.__ keinen Anspruch auf eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub hatte, da sie während ihrer Kündigungsfrist von der Arbeit befreit war und somit ihre Urlaubsansprüche kompensiert wurden.

  5. Missbräuchliche Kündigung: Das Gericht entschied, dass A.__ nicht genügend Beweise für eine missbräuchliche Kündigung vorlegen konnte. Der Kündigung lag eine legitime Begründung zugrunde, die auf einer ernsthaften Verschlechterung ihrer beruflichen Leistung beruhte.

Insgesamt wies das Bundesgericht den Rekurs von A._ zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Kosten des Verfahrens wurden A._ auferlegt.