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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_482/2024 vom 16. Oktober 2024
Sachverhalt:
A._ wurde durch eine Strafverfügung des Genfer Staatsanwalts am 13. Oktober 2022 wegen Abzweigung von Lohnabzügen (Art. 159 StGB) verurteilt. Er hatte es versäumt, zwischen dem 23. April 2021 und dem 23. April 2022, monatlich Löhne seiner Angestellten C._, die einer Lohnpfändung unterlagen, an das Betreibungsamt abzuführen. Zudem wurde er wegen Missachtung der Betreibungsregeln verurteilt (Art. 324 Ziff. 5 StGB). Er erhielt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 130 Franken mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Tagen sowie eine Geldstrafe von 500 Franken.
Am 9. Februar 2024 beantragte A._ eine Überprüfung dieses Urteils und argumentierte, dass sich die Umstände geändert hatten; insbesondere wies er auf die strafrechtliche Verurteilung von C._ am 13. November 2023 hin, die ebenfalls im Zusammenhang mit den eingesetzten Gehältern stand. Dies führte dazu, dass A.__s Überzeugung, nicht für das Vorgehen verantwortlich gewesen zu sein, verstärkt wurde. Die Kantonale Strafkammer erklärte seinen Überprüfungsantrag am 7. Mai 2024 für unzulässig.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht befasste sich mit den Gründen, weshalb die vorinstanzliche Kammer den Antrag für unzulässig erklärte. Es stellte fest, dass A.__ die Vorwürfe während des ursprünglichen Verfahrens kannte, insbesondere, dass die Lohnabzüge nicht vorgenommen und die nötigen Informationen nicht übermittelt wurden. Da er keine Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben hatte, war sein Antrag auf Wiederaufnahme nicht gerechtfertigt, weshalb die Kantonale Strafkammer die Überprüfung als missbräuchlich einstufte.
Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass die Verurteilung von C._ wegen untreuer Verwaltung zeitlich in die Zeit fiel, die A._ als Angeklagter zugeordnet wurde. In den beiden Verfahren wurde letztendlich das gleiche Verhalten geahndet, was eine widersprüchliche rechtliche Bewertung darstellt.
Das Bundesgericht entschied daher, den Antrag auf Überprüfung des Urteils von A.__ teilweise zu genehmigen, und wies den Fall zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Schlussfolgerung:
Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz teilweise auf und ordnete an, dass hinsichtlich der Widersprüche zwischen den zwei Urteilen eine erneute Überprüfung stattfinden muss. Für die übrigen Teile des Antrags wurde der Rekurs abgelehnt. A.__ wurde teilweise für die Gerichtskosten verantwortlich gemacht, während der kantonale Staat ihm eine Entschädigung für die Prozesskosten zusicherte.