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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_795/2023
Sachverhalt: A._, ein 1965 geborener schwerbehinderter Versicherter und langjähriger Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL), stellte einen Antrag auf den Bezug von EL ab dem 1. November 2022. Zuvor war seine Invalidenrente aufgrund eines Strafvollzugs sistiert worden. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) verneinte den Anspruch auf EL, weil A._ seit seinem Aufenthalt im Haus D.__, einem teilmöblierten Zimmer, nicht als alleinlebend im Sinne der Gesetzgebung galt. Die Wohnform wurde nicht als Heim anerkannt, was die maximalen abzugsfähigen Mietkosten auf einen Betrag reduzierte, der weit unter den tatsächlichen Wohnkosten lag.
Verfahren: Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von A.__ ab. Er beantragte daraufhin beim Bundesgericht, das Urteil aufzuheben und die AKB zur Berücksichtigung eines höheren, maximalen Mietzinses zu verpflichten. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass seine Wohnsituation eine Heimberechnung mit höheren Mietkosten rechtfertige.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Gericht stellte fest, dass es keine Bindung an die Argumentation der Vorinstanzen hatte und den Sachverhalt unabhängig bewerten konnte. 2. Die Vorinstanz entschied korrekt, dass A._ nicht als alleinlebend und somit nicht gemäß der Vorschrift für Einzelpersonen zu betrachten sei. Die Qualifikation des Hauses D._ als Wohngemeinschaft unterlag den spezifischen Vorschriften des ELG und war nicht als Heim anzusehen. 3. Die verschiedenen Regelungen für Hilflosenentschädigungen im Rahmen der IV und EL sind rechtlich fundiert, und die Feststellung der Wohnform als Wohngemeinschaft führt zu einer Begrenzung der anrechenbaren Wohnkosten. 4. Der Beschwerdeführer konnte nicht überzeugend darlegen, dass die niedrigeren Mietzinsabzüge in seinem Fall eine Ungleichbehandlung darstellen würden, da die Regelungen zum Mietzins für Alleinstehende klar definiert und rechtlich angemessen waren.
Entscheidung: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen. Dennoch wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, da er bedürftig war und seine Beschwerde nicht als aussichtslos galt. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden ihm auferlegt, aber vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
Diese Entscheidung nützt sowohl der Klärung von Fragen zur Wohnform-Qualifikation im Rahmen des EL-Rechts, als auch der praktischen Anwendung von Hilfs- und Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen.