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Sachverhalt und Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts (7B_693/2024)
Sachverhalt: A._ wurde im November 2020 vom Gericht in Genf zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen schwerer Straftaten, darunter Raub und Betrug, verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zugunsten eines institutionellen Suchtbehandlungsprogramms ausgesetzt wurde. Im Laufe der Zeit gab es mehrere gerichtliche Verfahren bezüglich der Fortführung oder Aufhebung dieser Behandlung. Im Mai 2024 entschied das Gericht, die Behandlung aufzuheben und A._ zur Verbüßung der verbleibenden Strafe von 1.649 Tagen zu reintegrieren. Der Staatsanwalt legte daraufhin Berufung ein und forderte eine Überprüfung, um den verbleibenden Strafanteil auf 1.649 Tage festzulegen.
Erwägungen: Der Hauptpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung war, ob das Recht auf Anhörung des Staatsanwalts verletzt wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Genfer Gericht in seiner Entscheidung eine rechtliche Interpretation vornahm, die nicht zuvor in der Verfahren angesprochen wurde, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Art. 62c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB). Die Entscheidung des Genfer Gerichts beinhaltete eine Neubewertung des verbleibenden Strafmaßes, die durch die vom Gericht angegebene rechtliche Lücke erforderlich wurde.
Das Bundesgericht befand, dass der Staatsanwalt nicht die Möglichkeit hatte, sich zu dieser neuen rechtlichen Frage zu äußern, was einen Verstoß gegen das Recht auf Anhörung darstellt. Daher hob das Bundesgericht die Entscheidung des Genfer Gerichts auf und ordnete an, dass die Parteien über die betreffende rechtliche Frage gehört werden müssen, bevor eine Entscheidung über die zu verbüßende Strafe getroffen wird.
Insgesamt genehmigte das Bundesgericht den Rekurs des Staatsanwalts und annullierte die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Festlegung des verbleibenden Strafmaßes. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an die zuständige kantonale Instanz zurückverwiesen. A.__ musste die Gerichtskosten tragen.