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Der Angeklagte A._, ein in Guinea-Bissau geborener portugiesischer Staatsbürger, wurde wegen schwerer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Schweiz verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten (davon 10 Monate mit Aufschub), eine Geldstrafe und eine fünfjährige Ausweisung aus der Schweiz. A._ hatte seit 2017 in der Schweiz gelebt und war seit 2020 im Besitz eines Aufenthaltsbewilligung. Er lebte mit seiner Partnerin und ihrer gemeinsamen Tochter in der Schweiz. Er hatte keine legalen Einkünfte, betätigte sich jedoch im Drogenhandel.
Rechtsmittel:A.__ legte gegen die Entscheidung der genferischen Justizbehörde, die seine Ausweisung bekräftigte, Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er argumentierte, dass die Ausweisung gegen das Verbot des Arbiträren verstößt und seine Rechte auf Familienleben (Art. 8 EMRK) verletzt.
Erwägungen des Bundesgerichts:Vorliegen von Gründen für die Ausweisung: Das Gericht stellte fest, dass A.__ durch seine schweren Drogenvergehen die Voraussetzungen für eine Ausweisung (Art. 66a StGB) erfüllt. Dieser erlaubt die Ausweisung, wenn eine Person gravierende Straftaten begeht.
Individuelle Umstände: Es wurde geprüft, ob die Ausweisung eine „schwere persönliche Notlage“ für A.__ darstellt, die das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt.
Geringe Integration: Das Gericht stellte fest, dass A.__ legal nur zwei Jahre in der Schweiz gelebt hatte und seine Integration minimal war. Seine Aktivitäten waren geprägt von Drogenkriminalität; er hatte in dieser Zeit nicht gearbeitet, sondern lebte von den Einkünften seiner Partnerin und illegalen Aktivitäten.
Familienleben: Obwohl A.__ enge Beziehungen zu seiner Tochter und Partnerin pflegt, wurde anerkannt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung angesichts der Schwere seiner Verstöße überwiegt. Das Gericht betonte, dass die Familie auch außerhalb der Schweiz zusammenleben kann.
Proportionalität: Es wurde festgestellt, dass die Ausweisung angemessen und verhältnismäßig ist in Anbetracht der begangenen Straftaten und der individuellen Umstände.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ zurück. Die Ausweisung für fünf Jahre wurde als rechtmäßig und verhältnismäßig erachtet, da das öffentliche Interesse an der Sicherheits- und Gesundheitsvorsorge vor dem privaten Interesse des Angeklagten an einem Verbleib in der Schweiz überwogen hat. Außerdem wurde die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt.