Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_571/2022 vom 7. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_571/2022 vom 7. Oktober 2024:

Sachverhalt: Die ehemaligen Gemeinden Blonay und St-Légier-La Chiésaz fusionierten 2022 zur Gemeinde Blonay-Saint-Légier, deren Gebiet weiterhin durch die alten Planungsregeln geregelt wird. Ein geplanter Teilbereich (Plan partiel d'affectation, PPA) für bestimmte Parzellen in der ehemaligen Gemeinde St-Légier-La Chiésaz, der ursprünglich 2009 eingereicht und 2020 genehmigt wurde, wurde von mehreren Anwohnern angefochten, die den PPA als ungerechtfertigt einstufen und befürchteten, dass dieser ihre Umwelt und Lebensqualität negativ beeinflussen könnte.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass das Rechtsmittel der Beschwerdeführer zulässig ist, da sie ein schützenswertes Interesse an einer Anfechtung des umstrittenen PPA haben.

  1. Sachverhaltskritik: Die Beschwerdeführer kritisieren die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, doch der Gerichtshof erkennt, dass die vorgebrachten Einwände unzureichend begründet und daher nicht zulässig sind.

  2. Kompatibilität des PPA mit der kantonalen Planifikation: Der Gerichtshof hält fest, dass der PPA mit den übergeordneten Planungszielen, v.a. im Hinblick auf die Verdichtung des Wohnraums, übereinstimmt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht entschieden, dass die Planung aufgrund der noch fehlenden Genehmigungen der höheren Planungsinstanzen nicht rechtskonform sei.

  3. Verkehrsanalyse: Der PPA wurde als ausreichend ausgestattet hinsichtlich des Verkehrs beurteilt, wobei die Beschwerdeführer lediglich appellatorische Einwände erhoben.

  4. Umweltschutz, insbesondere Lärmschutz: Die Berücksichtigung von Lärmschutzmaßnahmen wurde bejaht, da diese im Rahmen der weiteren Genehmigungsprozesse noch umgesetzt werden könnten.

  5. Luftreinhaltung: Die Planung befinde sich in einem Gebiet mit bereits bestehenden Immissionen. Dennoch wurde eine Zustimmung zur Planung erteilt, da der zuständige Umweltdienst die Aspekte der Luftreinhaltung als erfüllt ansah.

  6. Schutz landwirtschaftlicher Flächen: Der Gerichtshof hält fest, dass die Frage der Qualifizierung der betreffenden Parzellen als geeignete landwirtschaftliche Flächen (SDA) weiter untersucht werden muss. Es besteht der Verdacht, dass diese Parzellen möglicherweise die Eigenschaften von SDA haben, was nicht ausreichend geprüft wurde.

Entscheidung: Das Bundesgericht akzeptierte die Beschwerde, hob den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung an das kantonale Gericht zurück, um die Frage der Einstufung als SDA zu klären. Die Gerichtskosten mussten von den Intimierten getragen werden, und die Beschwerdeführer erhielten eine Entschädigung für die Anwaltskosten.