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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_419/2023 vom 4. Oktober 2024:
Sachverhalt: Die A._ SA (ehemals B._ SA) legte gegen die Entscheidung der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Genf Berufung ein. Der Streitpunkt betrifft die Besteuerung einer Rückstellung für große Instandhaltungsarbeiten in Höhe von 400.000 CHF für das Steuerjahr 2019. Diese Rückstellung wurde auf Grundlage einer bisherigen Praxis gebildet, die jedoch durch die Information N° 1/2018 ab dem 18. Januar 2019 aufgehoben wurde. Die neue Praxis verlangt, dass Rückstellungen für zukünftige Aufwendungen nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie bestimmten Bedingungen entsprechen, die mit dem Risiko von Verlusten verbunden sind.
Die Steuerbehörde lehnte die Anerkennung der Rückstellung der Gesellschaft ab und fügte den Betrag zum steuerpflichtigen Einkommen hinzu. Die Nachprüfung durch die kantonalen Verwaltungsgerichte bestätigte diese Entscheidung.
Erwägungen des Gerichts: Das Bundesgericht erklärte, dass die neue Praxis, die die alte Praxis ersetzt hat, rechtlich zulässig ist und keine Ungerechtigkeit darstellt. Die Gesellschaft wurde nicht unfair behandelt, da die neue Praxis bereits einige Zeit vorher angekündigt wurde und die Möglichkeit zur Bildung von Rückstellungen unter bestimmten Bedingungen bis 2023 erhielt. Es wurde auch festgestellt, dass die Berufung der Gesellschaft gegen die sofortige Anwendung der neuen Praxis unbegründet ist, da solche Änderungen in der Praxis allgemein handelsüblich sind und keine spezifische Zusicherung an die Gesellschaft gegeben wurde.
Der Rechtsstandpunkt, dass die Unternehmen eine schrittweise Auflösung der Rückstellung beantragen können, wurde ebenfalls abgelehnt. Die Richter wiesen darauf hin, dass die vorgelegte Information ausreichend zeitlichen Spielraum für die Gesellschaft bot, um auf die neue Regelung zu reagieren.
Letztendlich wies das Gericht die Beschwerde der A.__ SA zurück und hielt die steuerliche Behandlung der Rückstellung für rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesellschaft auferlegt.
Schlussfolgerung: Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der neuen steuerlichen Regelungen zur Behandlung von Rückstellungen für große Instandhaltungsarbeiten und hebt hervor, dass Änderungen in der Verwaltungspraxis nicht gegen die guten Sitten verstoßen, solange sie ordnungsgemäß angekündigt und in der Praxis anwendbar sind.