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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_559/2024
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A.__ wurde durch eine Strafverfügung am 28. August 2023 wegen Veruntreuung von unter verwaltungsmäßiger Beschlagnahme stehenden Vermögenswerten (Art. 169 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 42 Tagen verurteilt. Dies war eine teilweise zusätzliche Strafe zu mehreren vorherigen Verurteilungen, die sich zwischen 2013 und 2022 angesammelt hatten, darunter schwere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup) und das Strassenverkehrsgesetz (LCR).
Am 6. November 2023 beantragte A.__, seine Strafe in Form von elektronischer Überwachung zu verbüßen. Der Kantonale Vollzugsbehörde (OSAMA) wurde der Antrag allerdings am 22. November 2023 mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer als unglaubwürdig und als Risiko für eine Straftat eingestuft wurde, was auf seine Vorgeschichte zurückzuführen war.
Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung am 16. Januar 2024 Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde. Ein weiterer Rekurs beim Kantonsgericht wurde am 16. April 2024 ebenfalls abgewiesen, woraufhin A.__ vor das Bundesgericht zog und um Genehmigung der elektronischen Überwachung oder der Halbdetention ersuchte.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein rechtmäßiges Interesse zur Anfechtung der Entscheidung hatte. Es wurde erläutert, dass der Antrag auf elektronische Überwachung sowie Halbdetention nur gewährt werden kann, wenn kein Risiko für Flucht oder Wiederholung von Straftaten besteht. Das Gericht betonte, dass die Bewertung des Rückfallrisikos vom Kantonalen Gericht im Rahmen großen Ermessens stattfand und dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach verurteilt worden war.
Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass die Schwere seiner Verfehlungen nicht ausreichend für die Ablehnung der beantragten Strafe sei. Die Vielzahl seiner bisherigen Verurteilungen sei für eine mögliche Wiederholung von Straftaten signifikant und der Umstand, dass die letzte Strafuntersuchung eingestellt wurde, ändere nichts an den schweren Vorstrafen. Zudem sei zu beachten, dass das Risiko einer Wiederholung gegeben sein müsse und dass die Schwere der Delikte, auch wenn sie nicht in die höchste Kategorie fielen, trotzdem erheblich sei.
Abschließend bekräftigte das Bundesgericht, dass die vorangegangene Entscheidung des kantonalen Gerichts keine Überschreitung des Ermessens darstelle und somit der Beschwerde nicht stattgegeben werde.
Ergebnis: Der Rekurs wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.