Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_90/2024 vom 27. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_90/2024 Sachverhalt:

A.A._ und B.A._ sind Geschwister, deren Mutter C.A._ am 28. April 2020 verstorben ist. C.A._ besaß mehrere Parzellen, die Teil eines vom Bruder B.A.__ betriebenen Weinbaubetriebs sind. Im Rahmen der Nachlassverwaltung wurde die Kommission für landwirtschaftliche Grundstücke des Kantons Genf beauftragt, zu klären, welche Gebäude für die landwirtschaftliche Betätigung notwendig sind. Dabei stellte die Kommission fest, dass alle Grundstücke eine landwirtschaftliche Einheit darstellen. Zentrale Streitfrage ist, ob die Parzelle n° yyy zur landwirtschaftlichen Unternehmung gehört. Diese Parzelle enthält Wohngebäude und einen Verkaufsraum.

In einer Entscheidung vom 5. Juli 2022 entschied die Kommission, dass die Parzelle n° yyy nicht notwendig für den Weinbaubetrieb sei. B.A._ legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, was zu einem positiven Urteil für ihn in der Folge führte. A.A._ beantragt daraufhin beim Bundesgericht die Annullierung des Urteils und die Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung.

Erwägungen:

Das Bundesgericht überprüfte die Rechtslage und die Argumente beider Parteien, insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit des landwirtschaftlichen Bodenrechts. Es stellte fest, dass:

  1. Berechtigung zur Einsprache: A.A.__ hat als Teil der Erbengemeinschaft ein schutzwürdiges Interesse, das die Zulässigkeit ihres Antrags begründete.

  2. Natur des Grundstücks: Der entscheidende Zeitpunkt zur Beurteilung war der Zeitpunkt des Todes von C.A._. Es wurde festgestellt, dass das Grundstück n° yyy zum Zeitpunkt des Todes von C.A._ Teil des landwirtschaftlichen Betriebs war, auch wenn dies strittig war.

  3. Notwendigkeit von Gebäuden: Das Gericht entschied, dass für die Anerkennung einer landwirtschaftlichen Unternehmung nicht die Notwendigkeit aller Gebäude im Sinne der landwirtschaftlichen Nutzung ausschlaggebend ist. Die gewerbliche Nutzung eines Teils der Immobilie (zum Beispiel die Weinerzeugung) war entscheidend für die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unternehmung.

  4. Keine Verletzung des landwirtschaftlichen Bodenrechts: A.A.__s Argumente über die Nicht-Nützlichkeit der Parzelle n° yyy als Teil des Betriebs wurden nicht angenommen, da das Gericht die Verkaufsaktivitäten als integralen Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzung anerkannt hat.

  5. Abuse of Right: A.A._s Behauptungen über ein mögliches "Rechtsmissbrauchsverhalten" von B.A._ wurden zurückgewiesen, da sie nicht ausreichend nachgewiesen wurden.

Urteil:

Das Bundesgericht wies den Antrag von A.A._ zurück, da die Argumente gegen die Zuordnung der Parzelle n° yyy zur landwirtschaftlichen Unternehmung nicht überzeugend waren. Die Behörden- und Gerichtsentscheidungen wurden somit bestätigt und A.A._ wurde die Kostentragung auferlegt.