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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_603/2023 vom 25. September 2024
Sachverhalt: Der 1984 geborene A._, der als selbstständiger Fahrzeugmechaniker bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) freiwillig unfallversichert war, erlitt am 2. Juli 2017 bei einem Bergrennen ein Polytrauma. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und zahlte Taggelder, kürzte jedoch die Leistungen zunächst wegen eines Wagnisses um 50 %. Am 16. Februar 2022 erkannte die Suva ihm eine Invalidenrente von 14 % und eine Integritätsentschädigung von 30 % zu, was ebenfalls um 50 % gekürzt wurde. A._ gelangte gegen diesen Entscheid vor das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches seine Beschwerde am 12. Juli 2023 abwies. Daraufhin erhob er Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte eine Erhöhung der Invalidenrente auf 40 % sowie der Integritätsentschädigung auf 55 %.
Erwägungen: 1. Rechtsverhältnis: Das Bundesgericht prüft die erhobenen Rechtsmängel und ist nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden.
Invaliditätsgrad und Integritätsschaden: Zentrale Frage war die Richtigkeit der vorinstanzlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den Äußerungen der Ärzte unbestritten war. Die Einschätzungen wurden als ausreichend erachtet.
Valideneinkommen: Das vorinstanzlich festgestellte Valideneinkommen von Fr. 68'552.- wurde als korrekt erachtet. Die Suva durfte auf Lohnstrukturtabellen zurückgreifen, da die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nur kurz vor dem Unfall ausgeübt wurde.
Invalideneinkommen: Es wurde festgestellt, dass das Invalideneinkommen von Fr. 59'056.- und der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 14 % rechtens war. Die Möglichkeit einer weiteren Minderung des Invalideneinkommens wurde abgelehnt.
Integritätsschaden: Der Integritätsschaden wurde durch die medizinischen Berichte, insbesondere von Dr. med. C.__, bestimmt, welcher keine ausreichenden Anzeichen für eine Erhöhung des Schadens sah. Es wurde jedoch festgestellt, dass bezüglich der Beinlängendifferenz eine weitere medizinische Prüfung erforderlich ist.
Entscheid: Das Bundesgericht teilte die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Invaliditätsrente und das Invalideneinkommen. Allerdings wies das Gericht den Teil zur Integritätsentschädigung für die Beinlängendifferenz an das Verwaltungsgericht zur erneuten Prüfung zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt, während der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Insgesamt wurde die Beschwerde teilweise gutgeheißen, wobei der Hauptteil der vorherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bestätigt wurde.