Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A.A._ (Rechtsuchende) und B.A._ (Beklagte) sind seit 2012 verheiratet und haben zwei Kinder, leben jedoch seit 2018 getrennt. B.A._ reichte am 23. Dezember 2020 ein Scheidungsbegehren ein, das in einem ersten Urteil vom 3. Oktober 2022 eine monatliche Unterhaltspflicht des Vaters von 2.000 Franken pro Kind bis zur Regelung der gemeinsamen Obhut beinhaltete. Zudem wurde ein Erziehungsbeitrag und die Aufteilung der Rentenansprüche geregelt. B.A._ erhob daraufhin Berufung gegen diesen Entscheid.
Die Zivilkammer des Genfer Gerichts entschied am 31. August 2023, die monatlichen Zahlungen auf 2.000 Franken pro Kind ab dem 1. Januar 2023 zu erhöhen, und änderte die Regelung zu den außergewöhnlichen Kosten, die nun vollständig vom Vater getragen werden sollten. Auch die Aufteilung der Altersvorsorge wurde geregelt.
A.A.__ legte am 11. Oktober 2023 beim Bundesgericht Beschwerde ein und verlangte eine Reduzierung der monatlichen Zahlungen und eine Änderung der Regelungen zu den Kosten der Kinder.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Rechtsmittel fristgerecht und in gesetzlicher Form eingelegt wurde. A.A.__ hatte ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Nichteinbringung von neuen Anträgen: Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beklagten die Zahlung aller Rechnungen für die Kinder aufzuerlegen, wurde als unzulässig erachtet, da dies nicht in der vorherigen Instanz vorgebracht wurde.
Beurteilung der Einkommensverhältnisse: A.A.__ beanstandete die Berücksichtigung seiner unregelmäßigen Boni und argumentierte, dass die Berechnung des Gerichts nicht den Schwankungen seiner Einnahmen gerecht wurde. Das Bundesgericht entschied, dass die Berücksichtigung der letzten Jahre für eine faire Einkommensschätzung angemessen war. Die Argumente des Beschwerdeführers wurden als nicht ausreichend zu begründen angesehen, um einen Ermessensmissbrauch des Gerichts festzustellen.
Kostenverteilung für die Kinder: Das Gericht bestätigte, dass die Eltern eine Unterhaltspflicht haben und dass die Kosten, die in der gemeinsamen Obhut entstehen, entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit verteilt werden müssen. Dabei wurde die signifikante Einkommensdifferenz zwischen den Parteien berücksichtigt, was zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Kosten führte. A.A._ hatte laut den Feststellungen des Gerichts ein wesentlich höheres Einkommen als B.A._, was die Entscheidung des Gerichts stützte, der Beklagten die laufenden und ungewöhnlichen Kosten aufzuerlegen.
Entscheid: Der Beschwerdeführer wurde in seiner Beschwerde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt und er musste der Beklagten eine Entschädigung für die anfallenden Kosten zahlen.