Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die Parteien A._, B._, C._, D._ sowie die Erbengemeinschaft des 2002 verstorbenen E._ sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in der Gemeinde K._, wobei jeder ein Drittel der Immobilie besitzt. C._ und D._ wohnen seit 2014 in diesem Haus. A._ und B._ beantragten in der Vergangenheit mehrere Male die Ausweisung von C._ und D._ aus dem Wohnhaus, was jedoch stets abgelehnt wurde.
Am 28. April 2023 stellte A._ erneut einen Antrag auf Ausweisung von C._ und D._. Der zuständige Richter wies diesen Antrag im September 2023 zurück. A._ legte am 11. März 2024 beim Kantonsgericht Vaud Berufung ein, die jedoch am 9. April 2024 abgewiesen wurde. A.__ erhob daraufhin eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen: 1. Entscheidung über vorläufige Maßnahmen: Das Bundesgericht betont, dass die Entscheidung über die Ausweisung als endgültige Entscheidung zu werten ist, weil sie eine konkrete Ausführungsmaßnahme darstellt. 2. Zulässigkeit des Begehrens: Der Rekurs wurde als rechtzeitig und zulässig anerkannt, auch wenn die Begründung teils fehlerhaft war. Das Bundesgericht behandelt nur die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. 3. Prüfung der vorläufigen Ausweisung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Rechte von A._ und B._ nicht verletzt hat. Die Vorinstanz hatte nicht nur auf die Eintragung im Grundbuch abgestellt, wonach C._ weiterhin Miteigentümer ist, sondern auch die Argumentation, C._ sei aus einer Gesellschaft ausgeschieden, verworfen, da diese nicht ausreichend belegt war. 4. Keine Beweisaufnahme durch das Bundesgericht: Das Vorbringen, dass eine psychiatrische Begutachtung der Beklagten erforderlich sei, wurde als unzulässig erachtet, da es nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt, selbst Beweise zu erheben.
Urteil: Der Rekurs von A.__ wurde in der ihm zugänglichen Fassung abgewiesen, und er trägt die Gerichtskosten in Höhe von 2500 Franken.
Das Urteil wurde am 4. Oktober 2024 gefällt und wird an die Beteiligten sowie an die Vorinstanz kommuniziert.