Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 22. Dezember 2021 wegen Schändung schuldig gesprochen und zu einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, darunter 6 Monate zu verbüßen. Zusätzlich wurde er verpflichtet, der Geschädigten B._ Schadenersatz und Genugtuung zu zahlen. A.__ legte Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 17. Februar 2023 den Schuldspruch und das Strafmaß.

A.__ erhob daraufhin Beschwerde und beantragte, die gegen ihn ausgesprochenen Urteile aufzuheben und ihn freizusprechen. Er wies auf eine unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie auf die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hin.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur überprüft werden kann, wenn sie als offensichtlich unrichtig oder willkürlich betrachtet wird. Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht.

Die Vorinstanz hatte die Beweise umfassend gewürdigt und kam zu dem Schluss, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt des Vorfalls aufgrund übermäßigen Alkoholgehalts und Müdigkeit nicht in der Lage war, in den Geschlechtsverkehr einzuwilligen. Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seine Hinweise auf eine vermeintliche Einwilligung der Geschädigten wurden als unglaubwürdig eingestuft.

Das Bundesgericht erachtet die Würdigung der Beweise und die Schlussfolgerung der Vorinstanz als nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere wird betont, dass A.__ seine Unschuld nicht bewiesen hat und somit der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt wurde. Die Rügen bezüglich der Sachverhaltsfeststellung und des vorgenannten Grundsatzes wurden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und auferlegte A.__ die Gerichtskosten in Höhe von 3.000 CHF.