Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die A._ und B._ (Pursuierte) stehen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen sie durch die C.__ AG (Gläubigerin) im Zentrum eines Verfahrens zur Schätzung einer belasteten Immobilie im Bezirk Nyon.
Die Gläubigerin hat ein Gutachten zur Schätzung der Immobilie in Auftrag gegeben, welches am 21. April 2023 von der D.__ Sàrl erstellt wurde. Der Gutachter schätzte den Liquidationswert der Immobilie auf 1'090'000 CHF, was etwa 10% unter dem Verkehrswert von 1'210'000 CHF lag. Die entsprechenden Protokolle der Schätzung wurden am 25. April 2023 durch die Vollstreckungsbehörde bestätigt.
Die Pursuierte legten gegen diese Schätzung, insbesondere hinsichtlich der angefallenen Kosten, Einspruch ein und beantragten ein neues Gutachten. Ein weiterer Gutachter, F.__, wurde im August 2023 benannt, und dessen neues Gutachten, das einen Liquidationswert von 1'035'000 CHF ermittelte, wurde Ende November 2023 erstellt.
Eine dritte Instanz, die Präsidentin des zuständigen Amtsgerichts, entschied jedoch, die ursprüngliche Schätzung beizubehalten, da die gesetzlichen Bestimmungen keine dritte Expertise zulassen und die Liquidationswerte in den Gutachten variieren. Der Gegenschluss fand am 12. Februar 2024 statt und wurde am 18. Juni 2024 von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestätigt.
Erwägungen des Bundesgerichts:Das Bundesgericht prüfte die Eingaben der Pursuierte bezüglich der Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren und einer ausreichenden Begründung der Entscheidungen. Es stellte fest, dass die Argumente der Pursuierte, insbesondere die Forderung nach einer weiteren Expertise, nicht ausreichend begründet waren und dass die Aufsichtsbehörde ihre Argumente in der ordnungsgemäßen Weise berücksichtigt hatte.
Das Gericht wies die Klage zurück, weil die Artikel im schweizerischen Recht über Zwangsvollstreckung und die begrenzte Rolle von Schätzungen in diesem Verfahren Beachtion fanden. Die argumentierten Mängel der Gutachten wurden als nicht ausreichend substantiell für eine Änderung oder Erweiterung der Schätzung anerkannt.
Abschließend wurde der Antrag auf rechtlichen Beistand der Pursuierte abgelehnt, da der Rechtsbehelf von Anfang an zum Scheitern verurteilt war. Die Kosten von 2'000 CHF wurden den Pursuierte auferlegt.
Fazit:Das Bundesgericht entschied, dass die vorgebrachten Beschwerden der Pursuierte unbegründet sind und bestätigte die vorangegangene Entscheidung des kantonalen Gerichts, welche die ursprüngliche Schätzung der Immobilie beibehielt.