Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_625/2022 vom 19. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_625/2022 vom 19. August 2024:

Sachverhalt: C._ beantragte im Juni 2021 die Bewilligung zum Bau von vier Einfamilienhäusern auf Parzellen in Schwarzenberg. Der Gemeinderat erteilte die Bewilligung, wogegen D._ sowie A.A._ und B.A._ Einsprüche erhoben. Der Gemeinderat trat auf die Einsprüche nicht ein, da die Beschwerdeführer als nicht legitimiert angesehen wurden. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche ebenfalls abgewiesen wurde mit der Begründung, dass sie kein schutzwürdiges Interesse an der Einsprache hätten. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass eine Beschwerdelegitimation nicht von der Substanz der Sache, sondern auch von Verfahrensrechten abhängt. Das Gericht erkannte an, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, eine Verfahrensrechtsverletzung geltend zu machen. Themen wie die Legitimation der Beteiligten und die räumliche Distanz zum Bauvorhaben wurden eingehend behandelt.

Die Beschwerdeführenden hatten eine Distanz von rund 3.6 km zu den geplanten Bauparzellen und konnten somit nicht nachweisen, dass sie durch das Bauvorhaben besonders betroffen seien. Ihre Argumentation bezüglich einer möglichen Wechselwirkung und künftigen Rückzonungen von Grundstücken wurde als nicht ausreichend erachtet, da keine objektiven Hinweise auf eine Wettbewerbs- oder Konkurrenzsituation vorlagen.

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerdeführenden nicht legitimiert sind, die Baubewilligung anzufechten, und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt, und sie sind zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet.

Urteil: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von 4'000 CHF werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Die Beschwerdeführenden sind verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Verfahren 4'000 CHF zu entschädigen.