Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: B.A._, ein 1973 in Jordanien oder Gaza geborener Palästinenser, kam 2001 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. 2002 heiratete er die Schweizerin A.A._, die mittlerweile Schweizer Bürgerin ist. Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor. B.A._ erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die aber infolge von Straffälligkeit und Sozialhilfebezug (insgesamt 310'711.65 CHF bis 2015) mehrfach in Frage gestellt wurde. Nach verschiedenen rechtlichen Auseinandersetzungen und einer Wegweisung im Jahr 2018 stellte B.A._ mehrere Gesuche um Familiennachzug und Aufenthaltsbewilligung.
Im Jahr 2021 beantragten B.A._ und A.A._ aufgrund einer rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente eine Wiedererwägung der Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration wies diesen Antrag ab, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigt wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen und stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Neubeurteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer hatte kein Aufenthaltsrecht mehr und die Gründe für die zuvor erlassene Wegweisung, darunter Straffälligkeit und Sozialhilfebezug, seien weiterhin gegeben.
Das Gericht betonte, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung aufgrund der Straffälligkeit und falscher Angaben des Beschwerdeführers überwiegt. Zudem wurde festgestellt, dass sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zwar erhöht haben, jedoch nicht stark genug sind, um die Wegweisung zu verhindern.
Ein zentrales Anliegen des Verfahrens war die Frage, ob B.A.__ nach Israel zurückkehren könne, wo er eine mögliche Aufenthaltserlaubnis vermutete. Allerdings stellte das Gericht fest, dass es an der Vorinstanz lag, diese Wohnsituation rechtlich zu überprüfen, was nicht ausreichend geschehen war.
Das Bundesgericht hob daher das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur weiteren Klärung zurück, da die Vorinstanz weitere Ermittlungen zur Aufenthaltsberechtigung in Israel durchführen sollte.
Ergebnis: