Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_28/2024, 1C_32/2024, 1C_33/2024, 1C_34/2024 vom 8. Oktober 2024:
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ beantragte am 10. November 2022 die Bewilligung einer zweitägigen Wanderung unter dem Titel „Winterwanderung für Klimagerechtigkeit“, um seine Kritik am Weltwirtschaftsforum (WEF) zu äußern. Die geplante Route führte teils über die Kantonsstraße von Küblis nach Klosters und schließlich nach Davos. Die Gemeinden Küblis, Klosters und Davos erteilten unter Auflagen Genehmigungen, wiesen jedoch die Nutzung der Kantonsstraße zurück. Stattdessen wurde eine Alternativroute über Nebenstraßen vorgeschlagen. A._ focht die Entscheidungen an und machte dabei Verletzungen seiner Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit geltend.
Das Verwaltungsgericht Graubünden wies alle Beschwerden am 21. November 2023 ab. A.__ reichte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die mehrere Punkte umfasste, darunter das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und die Ablehnung der Kantonsstraße.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Vereinigung der Verfahren: Da alle Verfahren dasselbe Thema und die gleichen Parteien betrafen, wurden sie vereint.
Zugänglichkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht bestätigte, dass A.__ als Organisator der Kundgebung zur Beschwerde berechtigt war, da die wissenschaftlich und rechtlich relevanten Fragen auch ohne aktuelle Durchführung der Veranstaltung beurteilbar waren.
Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit: Das Bundesgericht befasste sich mit den Anforderungen an die Bewilligung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund und stellte fest, dass solche Veranstaltungen eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs darstellen. Eine Bewilligungspflicht hierfür sei grundsätzlich zulässig, solange sie im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfolgt.
Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen: Das Gericht prüfte die Gründe für die Ablehnung der Nutzung der Kantonsstraße und kam zu dem Ergebnis, dass die Behörden die Interessen der Bürger und die öffentliche Sicherheit nicht hinreichend abgewogen hatten. Insbesondere wurde nicht ausreichend geprüft, ob die Veranstaltung unter bestimmten Bedingungen bewilligt werden hätte können.
Verfahrensdauer: A.__ rügte auch eine unzureichende Verfahrensdauer, da der Entscheid erst kurz vor der geplanten Kundgebung erging. Das Bundesgericht erkannte dies als problematisch an.
Entscheidung: Die Beschwerde wurde gutgeheißen; das Bundesgericht hob die angefochtenen Urteile auf und stellte fest, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf eine angemessene Frist verletzt worden sind.
Folgen: Eine Entschädigung in Höhe von CHF 4.000 wurde dem Beschwerdeführer zugesprochen, und die Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
Durch dieses Urteil wird betont, dass eine rechtmäßige Abwägung der Interessen in Bezug auf die Grundrechte und die Verwendung öffentlicher Flächen für Versammlungen von hoher Wichtigkeit ist und dass die Behörden hier eine Prüfzpflicht haben.