Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_158/2023 vom 12. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_158/2023 vom 12. Juli 2024

Sachverhalt: B.B._, eine thailändische Staatsangehörige, ist mit C.B._, einem französischen Staatsbürger, verheiratet. Sie leben in Frankreich und C.B._ hat ein Grenzgängerbewilligung für die Schweiz. B.B._ beantragte eine Grenzgängerbewilligung, um in der Schweiz als Masseurin zu arbeiten. Die zuständige Behörde in Genf lehnte den Antrag ab, da B.B._ nicht in der Grenzzone wohnt, was eine Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilligung für Nicht-EU-/EFTA-Bürger ist. Das Gericht erster Instanz gab B.B._ und der Firma A.__ SA Recht und stellte fest, dass sie aufgrund ihrer Ehe mit einem EU-Bürger Rechte ableiten könne. Die Handelskammer des Genfer Gerichts hob dieses Urteil jedoch auf und entschied zugunsten des Staatssekretariats für Migration.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüft, ob B.B._ als Ehefrau eines EU-Bürgers ein abgeleitetes Recht auf eine Grenzgängerbewilligung hat. Es stellt fest, dass laut den Verträgen und Rechtsvorschriften keine abgeleiteten Rechte für Angehörige von Grenzgängern existieren, die nicht im Wohnsitzstaat wohnen. Das Gericht betont, dass der Ehemann von B.B._ kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, da er dort nur als Grenzgänger arbeitet.

Es wird festgestellt, dass die Regelungen des Abkommens über die Personenfreizügigkeit klar die Wohnsitzpflicht als Voraussetzung für die Familienrechte definieren. weiter wird betont, dass die abgeleiteten Rechte nur für Familienmitglieder gelten, die mit der betreffenden Person im gleichen Land leben. Da B.B.__ in Frankreich lebt und nicht in der Schweiz, hat sie kein Recht auf eine Grenzgängerbewilligung.

Insgesamt stellt das Bundesgericht fest, dass es der Nichteinhaltung der Wohnsitzanforderung nicht entgegensteht, dass der gewisse Unterschieden zwischen den Rechten der Grenzgänger und der in der Schweiz wohnenden Arbeitnehmer besteht. Daher wird der Antrag abgelehnt und die Kosten dem jeweiligen Antragsteller auferlegt.

Entscheid des Bundesgerichts: Der Rekurs wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden B.B._ und A._ SA auferlegt.