Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024:

Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ermittelt gegen A._ wegen versuchter Körperverletzung und möglichen Verstößen gegen das Waffengesetz im Zusammenhang mit einem Vorfall während einer Corona-Demonstration. A._ wird verdächtigt, dem Geschädigten einen Gürtel entrissen und damit auf den Kopf geschlagen zu haben. Zusätzlich verkauft er in seinem Online-Shop "B._" Produkte namens "Self Defense Wallets", die als Schlagwaffen eingestuft werden könnten. Im Zuge der Ermittlungen wurden Dokumente und sein Mobiltelefon sichergestellt und versiegelt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Entsiegelung dieser Gegenstände, was vom Bezirksgericht Winterthur genehmigt wurde. A._ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig, da die Entsiegelung einen nicht wieder gutmachbaren Nachteil für A.__ bedeuten könnte, insbesondere im Hinblick auf geschützte Geheimhaltungsrechte.

  1. Tatverdacht: Das Gericht prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es stellte fest, dass belastende Hinweise, wie die DNA-Spuren auf einer Baseballmütze, die im Zusammenhang mit dem Vorfall stehen, einen hinreichenden Verdacht gegen A.__ begründen. Allerdings konnte die Vorinstanz nur von einem Verdacht der (versuchten) einfachen Körperverletzung und nicht von schwerer Körperverletzung ausgehen.

  2. Verhältnismäßigkeit der Entsiegelung: Das Gericht entschied, dass die Durchsuchung des Mobiltelefons im Hinblick auf den Verdacht der Körperverletzung verhältnismäßig ist, jedoch auf einen Zeitraum von 72 Stunden vor und nach dem Vorfall beschränkt werden muss. Für die Durchsuchung von Geschäftsdokumenten war die Vorinstanz der Ansicht, dass diese relevanten Beweise liefern könnten und die Entsiegelung daher gerechtfertigt war.

  3. Geheimhaltungsinteressen: A.__ machte Ansprüche auf Anwalts- und Amtsgeheimnis geltend, doch er wurde vom Gericht nicht hinreichend in der Spezifizierung seiner Ansprüche unterstützt. Das Gericht wies auf die Notwendigkeit hin, spezifische Informationen zu liefern, um eine angemessene Triage der Dokumente zu ermöglichen. In Bezug auf persönliche und geschäftliche Geheimnisse stellte das Gericht fest, dass keinerlei Geheimhaltungsinteressen vorlagen, die die Entsiegelung verhindern könnten.

Entscheid: Das Bundesgericht hob die ursprüngliche Verfügung auf und ordnete eine neue Entscheidung in Bezug auf die Entsiegelung an, allerdings mit der Einschränkung, dass die Durchsuchung des Mobiltelefons zeitlich begrenzt werden muss. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde teilweise gutgeheißen, und Gerichtskosten wurden nicht erhoben.