Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_25/2024 vom 2. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_25/2024 vom 2. September 2024

Sachverhalt:

Der Kläger A._ hatte den gesamten Aktienkapital der Gesellschaften C._ SA und B._ SA inne, die im Pharmasektor tätig sind. Am 23. Januar 2019 verkaufte er seine Aktien an die Gesellschaft D._ SA. Es kam zu einem Streit zwischen A._ und D._, der mehrere rechtliche Auseinandersetzungen in verschiedenen Kantonen nach sich zog. Im Zuge dieser Streitigkeiten erhob D._ gegen A._ Forderungen in Höhe von etwa 1,9 Millionen CHF, während A.__ seinerseits 14,3 Millionen CHF aufgrund von angeblichem Betrug geltend machte.

In einer weiteren Klage erhob B._ gegen A._ Forderungen, die sich auf finanzielle Fehlbuchungen und unrechtmäßige Dividenden stützten. A._ stellte zudem einen Antrag, um C._ und D.__ in den Rechtsstreit einzubeziehen, wurde jedoch sowohl in erster Instanz als auch in der Berufung abgewiesen.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit des Rückgriffs (art. 81 CPC): Das Bundesgericht stellte fest, dass A._ nur dann einen Dritten (C._ und D._) in einen Rechtsstreit einbeziehen kann, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen besteht. In diesem Fall fand das Gericht, dass A._ nicht hinreichend darlegte, welche Ansprüche er konkret gegen C._ und D._ geltend machen wollte.

  2. Ansprüche gegen C.__: A._ hatte argumentiert, dass seine Haftung gegenüber B._ auch Ansprüche gegen C._ geltend mache, da C._ angeblich für die finanziellen Unregelmäßigkeiten mitverantwortlich sei. Das Gericht konnte jedoch nicht nachvollziehen, wie genau A._ Ansprüche gegen C._ ableitet, da er in der Vergangenheit als sole Administrator auch für C.__ tätig war. Daher konnte kein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen den Forderungen festgestellt werden.

  3. Ansprüche gegen D.__: Die Argumentation A._s, dass aus einem möglicherweise higheren Dividendenanspruch ein Zusammenhang mit der Verantwortung gegenüber B._ abzuleiten sei, wurde ebenfalls nicht angenommen. Das Gericht stellte fest, dass ein potentieller Dividendenertrag aufgrund einer Haftung weder aus der laufenden Verantwortung gegenüber B.__ noch als direkte Reaktion auf diese Haftung entstehen kann.

  4. Entscheidung: Das Bundesgericht entschied, dass die Berufung teilweise stattgegeben wird und die Zulassung zur Streitverkündung gegen C._ akzeptiert wird, während die Zulassung gegen D._ abgelehnt wird. Das Gericht stellte fest, dass B._ und C._ gemeinsam für die Kosten aufkommen sollen, während A._ ebenfalls für die Rechtskosten in Bezug auf B._ und D.__ aufzukommen hat.

Das Urteil bekräftigte die strengen Anforderungen für die Zulassung von Dritten in einen laufenden Rechtsstreit und hob hervor, dass Ansprüche klar und konkret dargelegt werden müssen.