Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_32/2024 vom 1. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_32/2024

Sachverhalt: Die A._ GmbH (Klägerin) fordert von den Beklagten B._ und C.__ (Beschwerdegegner) aus einem Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus und eine Reitanlage im Kanton Aargau Mietzinsforderungen von insgesamt 51.000 Franken. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis, wobei die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung strittig war. In einem vorangegangenen (unterinstanzlichen) Verfahren entschied das Bezirksgericht, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, woraufhin das Obergericht diese Entscheidung teilweise aufhob. Letztendlich wies das Obergericht die Klage in einem neuen Entscheid ab, da die Kündigung der Beklagten als form- und fristgerecht erachtet wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Eintreten auf die Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Kündigung der Beklagten zu Unrecht als form- und fristgerecht betrachtete und dass die von der Klägerin geltend gemachten Faktoren auf eine Verletzung von Bundesrecht hinwiesen. Die Beschwerde war demnach zulässig.

  1. Rechtsnatur der Kündigung: Das Bundesgericht stellte fest, dass nach Art. 266l OR eine schriftliche Kündigung nötig ist, die eigenhändig unterzeichnet sein muss. Das von den Beklagten per Fax übermittelte Kündigungsschreiben war nicht formgerecht, da es kein Originaldokument war, und das Faksimile nicht die erforderliche eigenhändige Unterschrift garantierte. Zudem kam es zu einem zeitlichen Problem: Das Original des Kündigungsschreibens erreichte die Vermieterin erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.

  2. Rechtsmissbrauch: Das Obergericht betrachtete einen möglichen Berufung auf Formmängel als rechtsmissbräuchlich, was das Bundesgericht jedoch nicht akzeptierte. Es stellte fest, dass die Beklagten bewusst die gesetzlich geforderte Form für die Kündigung nicht eingehalten hatten und den Vorwurf des Missbrauchs der Formvorschriften nicht stichhaltig war.

  3. Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Obergerichts auf und gab der Klage teilweise statt. B.__ wurde zur Zahlung von 25.500 Franken für das Quartal Oktober bis Dezember 2012 verurteilt, und beide Beklagten wurden zur solidarischen Zahlung von 25.500 Franken für das Quartal Januar bis März 2013 verpflichtet. Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als sie darüber hinausging.

  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen: Die Gerichtskosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt und eine Parteientschädigung für die Klägerin festgelegt.

Fazit: Das Bundesgericht entschied, dass die Kündigung der Beklagten nicht den formalen Anforderungen entsprach und hob damit die Entscheidung des Obergerichts auf, wodurch die Klägerin in Teilen ihrer Forderung Recht bekam.