Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_942/2022 vom 24. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_942/2022 vom 24. September 2024:

Im vorliegenden Fall ging es um die Anfechtung einer Ausschlussentscheidung einer Mitgliedsorganisation aus der Verein B._. Die Gesellschaft A._ wurde am 18. Juni 2012 in den Verein aufgenommen, der sich mit der Zusammenarbeit mit der Polizei bei Pannenhelfern befasst. Nach wiederholten Beschwerden über Preisüberhöhungen und ein weiteres Fehlverhalten während eines Einsatzes wurde A.__ am 1. März 2019 aus dem Verein ausgeschlossen.

A._ legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein, der jedoch am 4. April 2019 in einer außerordentlichen Generalversammlung, mit dem Ergebnis von 14 Stimmen für und 5 Enthaltungen, bestätigt wurde. A._ beantragte daraufhin am 22. August 2019 die Anfechtung der Ausschlussentscheidung bei den zuständigen Zivilgerichten des Kantons Waadt.

Das Zivilgericht von Lausanne erklärte die ausgeschlossen Entscheidung für nichtig, und die B._ legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Am 31. Oktober 2022 hob das Obergericht des Kantons Waadt die Entscheidung des Zivilgerichts auf und bestätigte den Ausschluss von A._.

A.__ reichte daraufhin am 5. Dezember 2022 beim Bundesgericht Beschwerde ein, mit dem Ziel, die Entscheidung der Generalversammlung aufzuheben, oder alternativ, die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht sich mit den entscheidenden Fragen der Satzungen und der Verfahren der Organisation B._ befasst hatte und rechtlich korrekt die genannten Verfahrensfehler bewertetes hatte. Auch wenn das Ausschlussverfahren aus Sicht der recourierenden A._ nicht ideal war, konnte es als gerechtfertigt angesehen werden, weil ihr im Rahmen des internen Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Sicht darzulegen.

Zudem wurde die Notwendigkeit einer "ordentlichen" Disziplinarverfahren nicht so eng gesehen, da das Obergericht auf die Bestimmungen der Statuten verwiesen hat, die keine derart detaillierte Verfahrensweise vorschreiben. Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ ab, hielt jedoch fest, dass die formale Verletzung des Rechts auf Anhörung durch den Ausschuss in der Hauptsache durch die nachfolgende ordentliche und umfassende Beschlussfassung in der Generalversammlung geheilt wurde.

Abschließend wurde entschieden, dass die eingelegten Beschwerden unzulässig und die Kosten der Gerichtsbarkeit von der Beschwerdeführerinnen zu tragen sind.