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A._ wurde zunächst vom Bezirksgericht Münchwilen von den Vorwürfen der Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und von Vergehen des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. Nach Berufung durch die Staatsanwaltschaft sowie B._ und A._ selbst, wurde A._ in der Berufungsverhandlung am Obergericht des Kantons Thurgau der Vergewaltigung schuldig gesprochen. Des Weiteren wurde ihm eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit bedingtem Vollzug sowie eine Landesverweisung für 10 Jahre auferlegt. A.__ legte Rechtsmittel ein und beantragte seine Freisprechung sowie den Erhalt einer Genugtuung.
Erwägungen:Das Bundesgericht vereinigt die beiden Verfahren, da sie denselben Sachverhalt betreffen. A.__ rügt, dass seine Verfahrensrechte, insbesondere aufgrund des Ausfalls eines Richters, verletzt wurden. Gemäß Art. 335 Abs. 2 StPO hätte die Hauptverhandlung wiederholt werden müssen. Das Obergericht argumentiert, dass der Wechsel im Spruchkörper zulässig war, da die Akten und das Protokoll der Verhandlungen zur Verfügung standen und die rechtlichen Gehörsrechte gewahrt blieben.
Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Hauptverhandlung aufgrund des Richteraustritts tatsächlich hätte wiederholt werden müssen, da dies eine Verletzung der formellen Bedingungen darstellt, die unbeachtet bleiben konnte. Der Beschwerdeführer hätte über sein Recht, auf eine Wiederholung zu verzichten, direkt informiert werden müssen.
Ergebnis:Die Beschwerde von A._ (6B_508/2024) wurde gutgeheißen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Das Verfahren 6B_460/2024 wurde aufgrund der Gegenstandslosigkeit abgewiesen. Es wurden keine Kosten auferlegt, und der Kanton Thurgau wurde verurteilt, A._ eine Parteientschädigung zu zahlen.
Diese Entscheidung hat zur Folge, dass eine erneute Hauptverhandlung über die Sachverhalte stattfinden muss, und sie hebt die frühere Entscheidung über die Vergewaltigung auf.