Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_306/2024 vom 12. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_306/2024 vom 12. September 2024 Sachverhalt:

Die A._ AG und B._ beantragten beim Bezirksgericht Kreuzlingen eine superprovisorische Handelsregistersperre für die C.__ GmbH. Diese sollte verhindern, dass Änderungen hinsichtlich Gesellschafter, Kapital, Statuten oder Personalangaben vorgenommen werden, während sie geltend machten, die Kapitalerhöhung vom 27. April 2022 sei nichtig. Das Bezirksgericht erließ zunächst die beantragte Sperre, wies später aber das Gesuch um vorsorgliche Maßnahmen ab, was die Beschwerdeführer mit Berufung anfochten. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte die Abweisung und betrachtete die Berufung als unbegründet.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht entschied, dass es sich bei dem angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt, da die vorsorglichen Maßnahmen nur im Kontext eines Hauptverfahrens relevant sind. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte für einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, entschloss sich das Bundesgericht, die Beschwerde als unbegründet abzulehnen.

  2. Rüge von Verfassungswidrigkeit: Die Beschwerdeführer konnten die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten nicht glaubhaft machen, da sie sich nicht auf die eigentlichen Punkte des Vorinstanzurteils berufen, die deren Aktivlegitimation (Berechtigung zur Anfechtung) in Frage stellten. Insbesondere wurde festgestellt, dass die behauptete Mehrheit an Stimm- und Kapitalrechten nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

  3. Zweifel an der Berechtigung: Die Vorinstanz hatte Zweifel an der Authentizität des Abtretungsvertrags und der behaupteten rechtlichen Stellung der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anteile an der C.__ GmbH. Diese Zweifel wurden vom Bundesgericht geteilt.

  4. Entscheidung des Bundesgerichts: Insgesamt wurde die Beschwerde abgewiesen, und die Kosten von 2000 CHF wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Darüber hinaus mussten die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit insgesamt 2500 CHF entschädigen.

Fazit:

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, dass die beantragte Handelsregistersperre nicht gewährt werden konnte, da den Beschwerdeführern die rechtliche Grundlage fehlte, um ihre Ansprüche zu untermauern.