Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_430/2023 vom 4. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_430/2023

Sachverhalt: A._, eine kenianische Staatsangehörige, erhielt 2003 eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz durch den Familiennachzug zu ihrem Schweizer Ehemann. Nach der Trennung im Jahr 2005 und der Scheidung 2009 war sie über viele Jahre alkoholabhängig und bezog bis März 2023 ergänzende Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 374.000 CHF. Trotz ihrer Alkoholsucht konnte sie verschiedene Stellen in Teilzeit antreten und hat sich seit 2020 stabilisiert. Ihr Sohn B._, der in der Schweiz aufwuchs, hat das Bürgerrecht und ist mittlerweile volljährig und berufstätig.

Im Jahr 2019 wurde der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht stattgegeben, und es erfolgte eine Wegweisung aus der Schweiz. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung, weshalb A.__ Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.

Erwägungen: Das Bundesgericht beschäftigte sich im Wesentlichen mit der Frage, ob A.__ ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat, insbesondere in Bezug auf das Privatleben (Art. 8 EMRK). Es stellte fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Allgemeinen der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK bedarf, insbesondere wenn die betroffene Person über längere Zeit in der Schweiz gelebt hat und soziale Bindungen bestehen.

  1. Rechtliche Grundsätze: Das Gericht stellte fest, dass eine Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund für die Aufenthaltsbewilligung darstellen kann, sofern die Gefahr einer Rückkehr in die Sozialhilfe besteht. Die Vorinstanz hatte die Gefahr eines Rückfalls als gegeben erachtet.

  2. Beurteilung der finanziellen Lage: Das Gericht erkannte, dass die Beschwerdeführerin zwar vor kurzem von der Sozialhilfe abgemeldet war, jedoch nach einer längeren Phase der Abhängigkeit aus nicht selbstverschuldeten Gründen (Alkoholsucht) nun stabil ist und sich um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums bemüht.

  3. Positive Prognose: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch die Überwindung ihrer Alkoholsucht und ihre aktuelle berufliche Situation eine positive Prognose hinsichtlich einer zukünftigen Selbstversorgung hat. Somit sei der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht erfüllt.

  4. Entscheid: Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben, und der Migrationsdienst des Kantons Bern wurde angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung von A.__ zu verlängern. Die Beschwerde ihres Sohnes wurde abgewiesen, und für die Kosten des Verfahrens wurden keine Gebühren erhoben.

Fazit: Das Bundesgericht hat entschieden, dass A.__ ein Recht auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat, da die Voraussetzungen für eine Wegweisung aufgrund der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr gegeben sind.