Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024 Sachverhalt

A._ und B._ sind die unverheirateten Eltern von C.__, geboren im Jahr 2020. Nach ihrer Trennung im Dezember 2020 hatte die Mutter das Sorgerecht. Das Kindeswohl stand im Mittelpunkt der gerichtlichen Verfahren zur Regelung des Besuchsrechts und des Wohnsitzes des Kindes.

Der Richter eröffnete eine Untersuchung zur Festlegung der persönlichen Beziehungen und beauftragte die UEMS (Unité évaluation et missions spécifiques) mit einer Begutachtung. Ein erstes Besuchsrecht für den Vater wurde vereinbart, jedoch kam es zu Schwierigkeiten, insbesondere weil die Mutter häufig die Einhaltung der vereinbarten Besuche durch den Vater verhinderte.

Im Verlauf des Verfahrens wurde eine psychologische Expertise beantragt, die eine weitreichende Unterstützung und Überwachung der Elternbeziehung sowie Therapiefortschritte der Eltern vorschlug. Diese Expertise stellte fest, dass die Mutter die Besuche des Vaters mit dem Kind systematisch blockierte und somit eine objektive Beurteilung der Vaterschaft nicht möglich war.

Ein Gerichtsurteil am 24. Juni 2024 zog dann weitreichende Konsequenzen: Es wurde entschieden, dass die Mutter das Recht zur Bestimmung des Wohnorts des Kindes verliert und das Kind vorübergehend in die Obhut der DGEJ (Direction générale de l'enfance et de la jeunesse) übergeben wird, um seine Entwicklung besser zu schützen und einen wiederherstellenden Kontakt mit dem Vater zu fördern.

Erwägungen des Bundesgerichts
  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Antrag auf Revision wurde als zulässig erachtet, da er fristgerecht und in der vorgesehenen Form eingereicht wurde.

  2. Überprüfung von Beweiswürdigung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die angefochtene Entscheidung auf einer ausreichenden Beweiswürdigung beruhte. Die Behauptungen der Mutter, dass die Verfahren und Besuche nicht ordnungsgemäß eingehalten wurden, fanden keine Unterstützung in der Beweisaufnahme.

  3. Vorrang des Kindeswohls: Die Gerichte betonten, dass das Kindeswohl an oberster Stelle steht. Aufgrund der Weigerung der Mutter, die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der Vater-Kind-Beziehung zu treffen, war ein weitreichendes Eingreifen erforderlich.

  4. Erforderlichkeit der Maßnahmen: Das Gericht entschied, dass ein vorübergehender Platzwechsel des Kindes notwendig sei, da die Maßnahmen zur Zeit der Mutter nicht ausreichten, um die nötige Stabilität und Sicherheit für die Entwicklung des Kindes zu garantieren.

  5. Kein Anhaltspunkt für Arbitrarität: Die Argumentation der Mutter, die gerichtlichen Entscheidungen als willkürlich zu bewerten, wurde zurückgewiesen. Das Gericht hatte nicht nur die Interessen des Kindes, sondern auch das Verhalten der Eltern in die Entscheidung einbezogen.

  6. Kosten und Entschädigung: Die Mutter musste die Gerichtskosten tragen, weil sie in der Sache unterlegen war. Dem Vater sowie dem kuratorischen Vertreter des Kindes wurden Entschädigungen zugesprochen.

Fazit

Das Bundesgericht wies den Rekurs der Mutter zurück und bestätigte damit die Entscheidungen der untergeordneten Instanzen, die auf den Schutz des Kindeswohls und die Wiederherstellung einer stabilen Beziehung zwischen dem Kind und dem Vater abzielten. Die umfassenden Beweise und das fehlende kooperative Verhalten der Mutter führten zur Anordnung von Maßnahmen, die dem Kindeswohl dienen.