Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_900/2024 vom 4. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_900/2024 vom 4. Oktober 2024:

Sachverhalt: Der Angeklagte, ein Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo (RDC), wurde am 4. Juni 2020 wegen mehrerer Delikte, darunter Totschlag durch Fahrlässigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, sowie zu einer zwangsweisen Ausschaffung für 15 Jahre. Das Urteil wurde am 19. Januar 2021 von der kantonalen Berufungsinstanz teilweise geändert, wobei die Ausschaffungsdauer auf sieben Jahre reduziert wurde. Nach Verbüßung der Haft wurde am 27. April 2024 die administrativ vollstreckbare Ausschaffung zum Tragen gebracht. Der Angeklagte beantragte am 27. Juni 2024 die Verschiebung dieser Ausschaffung, wurde jedoch am 12. Juli 2024 durch die kantonalen Behörden abgelehnt. Seine Beschwerde dagegen wurde am 30. Juli 2024 zurückgewiesen.

Erwägungen: Der Bundesgerichtshof prüfte die Zulässigkeit des eingereichten Rechtsmittels und stellte fest, dass die formellen Anforderungen nicht erfüllt waren, da die Eingaben nicht ordnungsgemäß unterzeichnet waren und die angebliche Vertretungsberechtigung des Anwalts nicht nachgewiesen war. Zudem entbehrten die Ausführungen des Beschwerdeführers an die Vorinstanzen der erforderlichen substantiellen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen. Es wurde auch auf die rechtlichen Erfordernisse zur Änderung der Umstände hingewiesen, die im Falle einer Verschiebung der Ausschaffung vorliegen müssten; der Beschwerdeführer konnte keine neuen erheblichen Umstände geltend machen. Darüber hinaus folgte das Gericht der Argumentation der Vorinstanz, dass keine ernsthaften Risiken für eine unmenschliche Behandlung bei einer Rückkehr in die RDC vorlägen.

Schließlich musste das Gericht aufgrund der unzureichenden Begründung und der nicht erfüllten Formvorschriften den Antrag als unzulässig zurückweisen.

Entscheidung: Der Bundesgericht erklärte das Rechtsmittel für unzulässig, lehnte den Antrag auf rechtliche Hilfe ab und wies die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu, wobei dessen finanzielle Situation berücksichtigt wurde.