Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_601/2024 vom 2. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_601/2024 vom 2. Oktober 2024:

Sachverhalt: Der Fall betrifft A._, der gegen eine strafrechtliche Verurteilung durch den Genfer Staatsanwalt Einspruch erhob, nachdem ihm eine Ordnungsstrafe wegen Fahren unter Cannabiseinfluss im April 2023 auferlegt worden war. Die Strafverfügung wurde am 8. November 2023 erlassen und A._ an eine Adresse zugestellt, die er später als nicht korrekt beanstandete, da er zu diesem Zeitpunkt bereits an einer anderen Adresse wohnte. A.__ argumentierte, dass er von der Verfügung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe und seine Einrede deshalb fristgerecht sei.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Recht auf Gehör: A.__ machte geltend, sein Recht auf Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz die Anhörung eines Polizeibeamten abgelehnt habe, dessen Aussagen für die Entscheidung relevant seien. Die Vorinstanz hatte die Evidenz der Beweisanträge als nicht entscheidungsrelevant erachtet.

  1. Notification: Das Gericht bestätigte, dass die zuständige Behörde die Ordnungsstrafe korrekt an die Adresse von A._ gesendet hatte, die in von ihm unterzeichneten Dokumenten vermerkt war. Obgleich A._ in persönlichen Anhörungen eine andere Adresse angegeben hatte, war er an die Angaben in den offiziell signierten Dokumenten gebunden.

  2. Rechtsfolgen: Die Frist für den Einspruch war infolgedessen nicht eingehalten, und die Vorinstanz hatte die Nachricht als wirksam zugestellt angesehen. Das Gericht stellte fest, dass A.__ sich aufgrund seiner Unterlassungen nicht auf eine verspätete Einlegung der Einsprache berufen könne.

Das Bundesgericht wies den Rekurs von A._ daher als unbegründet zurück und stellte die Gerichtskosten, die auf 3.000 Franken festgesetzt wurden, A._ zur Last.