Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_417/2023 vom 26. Juni 2023

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_417/2023:

Sachverhalt: B._ war von 2008 bis 2021 bei C._ SA angestellt. Der Arbeitsvertrag sah bei Kündigung eine Abfindung von sechs Monatsgehältern vor. Am 22. Januar 2021 kündigte C._ SA und entband B._ von der Arbeitspflicht bis zum 31. Juli 2021. A._ SA hatte eine Kollektivversicherung gegen Erwerbsausfall mit Erstattungen nach Krankheit abgeschlossen, die 90 % des versicherten Lohns für 730 Tage nach einer Wartezeit von 60 Tagen vorsah. B._ meldete am 7. November 2021 Arbeitslosigkeit und behauptete, er sei seit dem 21. Juni 2021 arbeitsunfähig.

B._ forderte von A._ SA eine Zahlung von insgesamt 235'498,50 CHF für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022. Die kantonale Gerichtsbarkeit entschied, dass B._ bis zum 30. November 2021 vollständig erwerbsunfähig und bis zum 31. Januar 2022 zu 50 % erwerbsunfähig war, und stellte A._ zur Zahlung von 191'576,25 CHF verpflichtet.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht erklärte den Rekurs der A.__ SA als teilweise zulässig. Es stellte fest, dass die vorherige Instanz die Beweislast hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Einkommensverluste korrekt festgestellt hatte.

  1. Es wurde erläutert, dass im Falle einer Kündigung vor Eintritt der Krankheit, die Berechnung der Tagesentschädigungen auf den Arbeitslosengeldansprüchen basieren muss, was nicht berücksichtigt wurde.

  2. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die vermutete Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Januar 2022 annahm. Tatsächlich hätte der Versicherte, der bisher noch in einem Arbeitsverhältnis stand, nur Anspruch auf Leistungen auf Basis des Arbeitslosengeldes.

  3. Die anderen von A.__ vorgebrachten Argumente, wie die Inappellierbarkeit der Arbeitsunfähigkeit und das Argument, dass keine Einkommensverluste vorlagen, wurden zurückgewiesen.

  4. Das Bundesgericht entschied, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ansprüche gemäß den tatsächlichen Gegebenheiten an die kantonale Instanz zurückzuverweisen.

Entscheid: Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die kantonale Gerichtsbarkeit an, eine neue Entscheidung zu treffen, wobei die Kosten der Rechtsprechung im Verhältnis 1/5 zu 4/5 zwischen den Parteien verteilt wurden.

Insgesamt stellt das Urteil klar, dass die Berechnung von Entschädigungsansprüchen aufgrund von Krankheitsfällen differenziert je nach Zeitpunkt des Eintritts der Krankheiten im Verhältnis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden muss.