Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1232/2023 vom 18. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1232/2023 Sachverhalt:

A.__ wurde in erster Instanz vom Tribunal correctionnel Genève zunächst in einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung, versuchter Erpressung und Körperverletzung verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, wobei die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Zudem wurde er zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

In der Berufungsinstanz hob die Chambre pénale d'appel et de révision der genferischen Justiz das Urteil teilweise auf, sprach A.__ schuldig und erhöhte seine Freiheitsstrafe auf fünf Jahre und vier Monate. Die Vorwürfe bezüglich Vergewaltigung und Erpressung wurden bestätigt, wobei die Begründung auf Beweismaterial wie DNA-Analysen und die Aussagen der Opfer gestützt wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Rechtsgleichheit und rechtliches Gehör: A.__ war der Ansicht, dass die Gleichheit der Waffen verletzt wurde, da die gegenparteiliche Anwältin vor der Konfrontation Zugang zu den Akten hatte, während sein Anwalt erst später Zugang erhielt. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass keine Verletzung der Prozessrechte vorlag, da beide Parteien schlussendlich zu einem gleichen Zeitpunkt Zugang zu den relevanten Informationen hatten.

  2. Beweiserhebung: A._ beanstandete, dass die Berufungsinstanz die Aussage der Hauptzeugin, B._, nicht wiederholt hatte. Das Gericht entschied, dass die Weigerung, die Zeugin erneut zu befragen, nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstieß, da die Aussagen der Zeugin nicht die alleinige Grundlage der Entscheidung bildeten.

  3. Verurteilung wegen Vergewaltigung: Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der Hinweise wie DNA und den Aussagen der betroffenen Zeugin eine vergewaltigende Handlung nicht ausgeschlossen werden konnte. Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auf die schwerwiegenden, wiederholten physischen Eingriffe und das Fehlen von Einvernehmen, was die Verurteilung als rechtmäßig bestätigte.

  4. Versuchte Erpressung: A.__ wurde auch wegen versuchter Erpressung verurteilt. Hierbei berücksichtigte das Gericht die Einschüchterungsversuche gegenüber den Opfern und das Verhalten des Angeklagten, die sowohl als gewaltsam als auch als bedrohlich wahrgenommen wurden.

  5. Strafzumessung: A.__ beanstandete die Länge der Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht erläuterte, dass das Gericht bei der Strafzumessung die Schwere der Straftaten, die Täterpersönlichkeit und das etwaige Vorgehen während des Verfahrens in die Überlegungen einbezogen hat. Das Gericht argumentierte, dass die verhängte Strafe im Rahmen des Ermessens lag und dass keine unterlassene Berücksichtigung entscheidungsrelevanter Faktoren erkennbar war.

Entscheidung:

Das Bundesgericht wies den Rekurs als unbegründet zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. A.__ trägt die Gerichtskosten.

Dieses Urteil verdeutlicht die Strenge der rechtlichen Anforderungen im Strafrecht, insbesondere in Fällen von sexualisierter Gewalt und Erpressung, und die Notwendigkeit einer klaren Beweislage sowie der Wahrung der Prozessrechte aller Parteien.