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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024:
Sachverhalt: A._ wurde am 6. Dezember 2019 beim Grenzübergang Au (SG) kontrolliert, als er mehrere Hanfsetzlinge (175 Stück) und 0,7 Gramm Marihuana in seinem Fahrzeug hatte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verhängte zunächst einen Strafbefehl gegen A._, in dem er wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verurteilt wurde. In der Folge wurden verschiedene Gerichtsentscheidungen getroffen, wobei A._ letztlich vom Vorwurf der Übertretung, jedoch des Vergehens schuldig gesprochen wurde. A._ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, in der er eine Aufhebung des Urteils und eine Entschädigung für seine Auslagen forderte.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde als zulässig erachtet, da sie fristgerecht und formgerecht eingereicht wurde.
Ne bis in idem: A.__ argumentierte, dass er aufgrund des Freispruchs von der Übertretung des BetmG nicht erneut wegen derselben Tatsachen verurteilt werden könne. Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich hierbei nicht um denselben Sachverhalt handele, da die Einfuhr von Marihuana und die Einfuhr von Hanfsetzlingen unterschiedliche Lebenssachverhalte darstellen. Damit verletze die Entscheidung nicht den Grundsatz „ne bis in idem“.
Verwertbarkeit der Beweise: A.__ machte geltend, dass die mündlich angeordnete Beschlagnahme der Hanfsetzlinge ohne nachfolgende schriftliche Bestätigung gegen das Recht verstoße. Das Bundesgericht erkannte, dass die Notwendigkeit einer schriftlichen Bestätigung eine Gültigkeitsvorschrift darstellt. Da diese nicht eingehalten wurde, sind die Beweise, die aus der Beschlagnahme resultieren, unverwertbar.
Entscheid: Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zudem wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton St. Gallen wurde verpflichtet, A.__ eine Parteientschädigung von 3.000 Franken zu zahlen.
Insgesamt hat das Bundesgericht zugunsten des Beschwerdeführers entschieden und die Notwendigkeit einer korrekten Durchführung von Beschlagnahmemaßnahmen betont.