Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_318/2024 vom 24. September 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichts:

Im Urteil 6B_318/2024 vom 24. September 2024 wurde A.__ wegen Verstößen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das kantonale Anwaltsgesetz verurteilt.

Sachverhalt: A.__ wurde in erster Instanz am 22. Mai 2020 vom Strafgericht des Kantons Tessin wegen mehrerer Verstöße, darunter irreführende Werbung über ihre Qualifikation als Anwältin, für schuldig befunden. Sie hatte auf Facebook und in einem Flyer Informationen verbreitet, die den Eindruck erweckten, sie sei zur Vertretung von Mandanten befugt. Das Gericht verurteilte sie zu einer Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe.

Die Berufung von A.__ vor der Kantonalen Appellations- und Überprüfungskammer (CARP) war teilweise erfolgreich. Am 4. März 2024 wurde sie zwar erneut für schuldig befunden, jedoch von einigen Vorwürfen freigesprochen, und die Strafe wurde auf 450 Franken reduziert.

A.__ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte ihre vollständige Freisprechung sowie eine Entschädigung für immaterielle Schäden und die Übernahme der Kosten ihres Pflichtverteidigers.

Rechtliche Erwägungen: Das Bundesgericht befasste sich mit verschiedenen Aspekten der Beschwerde:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Der Beschwerdeführerin wurde die Legitimation zugesprochen, da sie als Verurteilte widersprechen kann.

  2. Recht auf Gehör: A.__ rügte, dass das Gericht ihre Beweisanträge nicht ausreichend beachtet habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Kantonale Instanz ein Ermessen hatte, ob sie die angebotenen Beweise für relevant hielt.

  3. Änderung der Anklage: A.__ argumentierte, dass durch die Einführung einer alternativen Anklage die „reformatio in peius“ (Verschärfung der Strafe) stattfand. Das Bundesgericht wies dies zurück, da die Angeklagte von einigen Anklagepunkten freigesprochen wurde und die Strafe geringer ausfiel.

  4. Strafzumessung: A._ kritisierte die Strafzumessung und das Ignorieren mildernder Umstände. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Strafe im Rahmen der Ermessensausübung lag und A._ keine wesentlichen Gründe für eine Änderung darlegte.

  5. Entschädigung für immaterielle Schäden: Ihre Aufforderung zur Entschädigung wurde abgelehnt, da sie nicht nachweisen konnte, dass sie aufgrund des Verfahrens signifikant gelitten hatte.

  6. Kosten der Verteidigung: A.__ wies die Kosteneinlagen als unrechtmäßig zurück. Auch hier gab das Gericht ihr nicht recht.

Entscheidung: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten in Höhe von 1.200 Franken wurden A.__ auferlegt. Ihre Anfrage auf Gewährung von Prozesshilfe wurde ebenfalls abgelehnt, da die Aussicht auf Erfolg als gering eingeschätzt wurde.