Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_829/2023 vom 19. September 2024

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Das Bundesgericht hat am 19. September 2024 ein Urteil zur Strafzumessung und Kostenverlegung in einem Fall erlassen, in dem der Beschwerdeführer A._ unter anderem wegen Drogenhandels und Waffendelikten verurteilt wurde. Der Sachverhalt zeigt, dass A._ über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren große Mengen Marihuana und Haschisch erwarb und verkaufte, sowie mehrere Waffen ohne Erlaubnis besaß. Zudem wurde ein gewaltdarstellendes Video einer terroristischen Organisation auf seinem Computer gefunden.

Im ursprünglichen Verfahren wurde A._ am 24. März 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Das Obergericht erhöhte die Freiheitsstrafe auf 48 Monate und wies die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren A._ zu. Er erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, in der er eine Reduzierung der Strafe und eine Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse beantragte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung im Wesentlichen korrekt handelte. Es bestätigte die schwere des Tatverschuldens aufgrund der Menge der Drogen, der Organisation des Handels und der Gewalt betreffenden Darstellungen. Dennoch wurde die individuelle Strafe für den Delikt der Gewaltdarstellung als überhöht erachtet und wurde zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kostenverteilung stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanz A.__ zu Unrecht die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von drei Vierteln auferlegt hatte, da der Hauptanteil der Kosten durch die Anträge der Staatsanwaltschaft verursacht wurde. Daher wurde auch dieser Punkt zur Neuregelung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Insgesamt hob das Bundesgericht also die Entscheidung bezüglich der Strafzumessung für Gewaltdarstellungen und die Kostenverteilung im Berufungsverfahren auf, während die Beschwerde in allen anderen Punkten abgewiesen wurde. A.__ musste Gerichtskosten tragen, während der Kanton Zürich ihm eine Entschädigung für die bundesgerichtlichen Verfahren zusprach.