Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_299/2024 vom 19. September 2024

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In dem Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2024 vom 19. September 2024 geht es um die Beschwerde der A._ AG gegen Entscheidungen des Obergerichts des Kantons Zug bezüglich einer Betreibung durch B._.

Sachverhalt:

Die A._ AG, gegründet von B._ und C._, wurde 2017 von B._ wegen Darlehens- und Lohnforderungen in Höhe von über 227.000 CHF betrieben. Dieses Verfahren führte zu mehreren rechtlichen Auseinandersetzungen, einschließlich einer Schlichtung und einer Klage vor dem Zuger Kantonsgericht, die teilweise zugunsten von B._ entschieden wurde. Die A._ AG versuchte, die Betreibung aufzuheben oder auszusetzen und argumentierte, dass die Rückzahlung der Darlehen wegen einer Stundung nach dem Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG) nicht fällig sei. Das Kantonsgericht und später das Obergericht wiesen jedoch die Klage ab, mit der Begründung, dass die Stundungsfragen und die Fälligkeit der Darlehensrückforderung bereits rechtskräftig entschieden worden seien.

Erwägungen:

Das Bundesgericht entschieden, dass die Beschwerde unbegründet sei.

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die A.__ AG ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe und die Beschwerde grundsätzlich zulässig sei.

  2. Rechtskraft und materiellrechtliche Einwände: Das Gericht erklärte, dass die Beschwerdeführerin die Stundung als Argument nicht mehr im Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend machen könne, da diese bereits in früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können. Eine zulässige Einrede gegen die Betreibung wäre nur möglich, wenn kein rechtskräftiges Urteil über die Rückzahlung des Darlehens vorliege.

  3. Tilgung durch Verrechnung: Die Behauptung der A.__ AG, sie habe durch Verrechnung die Forderung getilgt, wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Urkunden, die die Verrechnung beweisen sollten, nicht vorgelegt wurden und die Vorinstanzen korrekt entschieden hatten.

  4. Kosten: Das Bundesgericht auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und sprach dem Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung zu.

Das Urteil bestätigt somit die Entscheidungen der Vorinstanzen und das rechtliche Verständnis bezüglich der Stundungs- und Verrechnungsfragen im Rahmen der Betreibung.