Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_102/2023 vom 18. September 2024

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Bundesgerichtsurteil 2C_102/2023 – Zusammenfassung

Sachverhalt:

Die Wohnbaugenossenschaft A._ wurde 1947 gegründet mit dem Ziel, ihren Mitgliedern günstige Wohnungen zur Verfügung zu stellen, hauptsächlich für Mitarbeiter der Bundesverwaltung. Auf Basis eines Bundesbeschlusses erhielt sie ein Darlehen zur Errichtung von Wohnungen. D._, seit 2004 Mieter einer dieser Wohnungen, erhielt im November 2019 eine Mitteilung über eine Mietzinserhöhung von CHF 725 auf CHF 990 pro Monat, begründet mit wertvermehrenden Investitionen. D._ focht diese Erhöhung beim Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) an, welches die Erhöhung auf CHF 895 ab dem 1. Juni 2020 beschloss. Die Wohnbaugenossenschaft A._ erhob Beschwerde, die jedoch vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Daraufhin wandte sich die Genossenschaft an das Bundesgericht.

Erwägungen:

  1. Zuständigkeit und Eintretensvoraussetzungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass es für die Beschwerde zuständig ist, da es sich um eine öffentliche Angelegenheit handelt und alle formalen Anforderungen erfüllt sind.

  2. Rechtsverhältnis und Mietzinserhöhung: Es wurde klargestellt, dass die Mietzinse bei gefördertem Wohnraum der Kontrolle des BWO unterliegen und auf Basis der Kostenmiete kalkuliert werden müssen. Die Wohnbaugenossenschaft argumentierte, dass ihr die Erhöhung basierend auf wertvermehrenden Verbesserungen zustehe, jedoch sah das Gericht dies nicht als rechtlich zulässig an.

  3. Richtlinien und Verordnungen: Das Gericht befand, dass die Vorgaben der Wohnraumförderungsverordnung (WFV) und der Verordnung über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals (VO WBF) vorschreiben, dass die Mietzinse auf den Selbstkosten basieren müssen. Die Argumentation der Wohnbaugenossenschaft, dass Art. 9 WFV auch Erhöhungen nach Sanierungen erfasse, wurde zurückgewiesen.

  4. Delegationsgrundsätze: Die Beschwerdeführerin stellte die gesetzliche Grundlage der Kostenmiete in Frage, was das Gericht ebenfalls nicht unterstützte, da diese Regeln verfassungsgemäß sind.

  5. Vertrauensschutz: Die Beschwerdeführerin machte geltend, es habe eine vertrauenswürdige Praxis gegeben, die eine abweichende Mietzinsgestaltung erlaubt hätte. Das Gericht erkannte jedoch, dass diese Praxis sowohl vom BWO als auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht unterstützt wird.

  6. Wirtschaftsfreiheit: Die Beschwerdeführerin versuchte, sich auf die Wirtschaftsfreiheit zu berufen, um die Anwendung der Kostenmiete anzufechten. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sich in einem subventionierten Kontext befindet und daher nur eingeschränkt auf Wirtschaftsfreiheit pochen kann. Die Regularien zur Kostenmiete basieren auf zwingenden gesetzlichen Vorgaben.

Urteil:

Die Beschwerde der Wohnbaugenossenschaft A.__ wurde abgewiesen. Sie musste die Kosten des Verfahrens tragen.