Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_215/2024 vom 17. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_215/2024 vom 17. September 2024 Sachverhalt:

A.__, eine 1967 geborene portugiesische Staatsangehörige, kam 2015 in die Schweiz, um sich mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zu vereinen. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/AELE aufgrund der Familienzusammenführung. Seit Mai 2017 lebt sie getrennt von ihrem Ehemann, leidet unter psychischen Problemen und einer Krebserkrankung, verfügt aber bis 2019 über Sozialhilfe. 2020 verweigerte der Berner Migrationsdienst die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ordnete ihre Ausweisung an. Die weiteren Rechtsmittel wurden abgelehnt, was zu einem Verfahren vor dem Bundesgericht führte.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels und stellte fest, dass A.__ möglicherweise ein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus dem Freizügigkeitsabkommen ableiten könnte. Ihre Ansprüche auf Aufenthalt wegen gesundheitlicher Bedingungen wurden jedoch als nicht ausreichend betrachtet, da sie die hierfür erforderlichen Kriterien nicht erfüllte.

  2. Rechtsgrundlage für den Aufenthalt:

  3. ALCP (Abkommen über die Freizügigkeit): A.__ konnte keinen Status als „Arbeitnehmer“ nach der ALCP nachweisen, da ihre Beschäftigung nicht den geforderten Kriterien entsprach. Ihr Arbeitsverhältnis war zu kurz und ihre weiteren Tätigkeiten wurden als marginal angesehen.
  4. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (LEI): Die Prüfung der Artikel 50 LEI ergab, dass A.__ keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von „wichtigen persönlichen Gründen“ hatte, insbesondere da sie keine ausreichenden Beweise für angegebene Gewalt in der Ehe oder schwere gesundheitliche Nachteile erbringen konnte.

  5. Vorliegende Beschwerden: Die Behauptungen über psychische und physische Gewalt sowie gesundheitliche Risiken bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wurden als nicht nachweisbar und nicht ausreichend für einen Aufenthaltstitel angesehen.

Entscheidung:

Das Bundesgericht wies das öffentliche Rechtsmittel von A.__ ab, konstatierte, dass der zugrunde liegende Fall keine Berechtigung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bot und erklärte den Antrag auf Rechtshilfe als unzulässig. Die Verfahrenskosten wurden der Recourentin auferlegt.