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A._ SA und B._, die im Bereich der Radiologie tätig sind, haben gegen die am 6. Juli 2023 erlassene Verordnung des Staatsrates des Kantons Freiburg (OLAM) ein öffentlich-rechtliches Beschwerdeverfahren eingeleitet. Diese Verordnung sieht eine Obergrenze von 60,5 Vollzeitäquivalenten für die Zulassung von Radiologen vor, die auf Kosten der obligatorischen Krankenversicherung praktizieren dürfen. Der Staatsrat argumentiert, dass diese Regelung aufgrund der Artikel 55a LAMal, die seit dem 1. Juli 2021 in Kraft sind, rechtlich zulässig ist.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens geprüft und festgestellt, dass die Verordnung als normativer Akt gilt, gegen den direkt ein öffentlich-rechtlicher Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Betroffene Parteien: Die Kläger haben ein schutzwürdiges Interesse, da die Verordnung ihre Möglichkeiten zur Anstellung von Radiologen einschränkt.
Überprüfung der Grundlagen: Das Gericht prüfte die Vereinbarkeit der Verordnung mit den vorgesehenen Grundlagen, insbesondere den Grundrechten und den Prinzipien des Föderalismus.
Expertise des Staatsrates: Der Staatsrat berief sich auf seine Zuständigkeit, wobei er darlegte, dass er zur Regelung aufgrund des Gesetzes über die obligatorische Krankenversicherung befugt sei.
Verhältnis von Gesetzgebung und Verordnung: Das Gericht entschied, dass Artikel 55a LAMal weiterhin als direkt anwendbare Regelung gilt, die durch kantonale Vorschriften konkretisiert werden kann. Es stellte klar, dass der Staatsrat aufgrund des LAMal und der zugehörigen Verordnungen kompetent war, die streitige Regelung zu erlassen.
Politik der Gesundheitskosten: Der Zweck der gesetzlichen Regelung, Kosten im Gesundheitswesen einzudämmen, wird als legitimes Ziel angesehen, das mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist.
Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ SA und B._ ab und erklärte, dass die erhobenen Vorwürfe unbegründet sind. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Die Verordnung des Staatsrates des Kantons Freiburg zur Begrenzung der Anzahl von Radiologen, die auf Kosten der obligatorischen Krankenversicherung praktizieren dürfen, wurde vom Bundesgericht als rechtmäßig und dem LAMal entsprechend beurteilt. Die Klage wurde letztlich abgewiesen.