Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_465/2023 vom 16. September 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Bundesgericht hat in den Verfahren 8C_465/2023 und 8C_467/2023 über Beschwerden entschieden, die sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen richten. Im Mittelpunkt der Streitigkeiten stehen Ansprüche auf eine Invalidenrente aufgrund eines Verkehrsunfalls, den A.__ im Jahr 2013 erlitten hat.

Sachverhalt:

A._, geboren 1966, war als Monteur bei der B._ GmbH tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert. Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2013 erlitt er mehrere Verletzungen, wofür ihm die Suva eine Integritätsentschädigung zugestand. Nach weiteren Begutachtungen wurde ihm von der Invalidenversicherung zunächst eine Viertelsrente zugesprochen, die aber von der Suva mit einer Invalidenrente von 46% ab 2019 ergänzt wurde. A._ erwiderte darauf mit einer Beschwerde, die das Obergericht teilweise gutheißt und A._ eine Rente auf Basis von 54% Invaliditätsgrad zuspricht.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit der Beschwerden: Das Bundesgericht stimmte überein, dass die beiden Verfahren aufgrund des gemeinsamen Sachverhalts und der damit verbundenen Rechtsfragen vereinigt werden können.

  2. Invaliditätsgrad: Streitig war der invaliditätsgrad-basierende Rentenspruch. Das Obergericht hatte einen Invaliditätsgrad von 54% festgestellt. Das Bundesgericht prüfte, ob dies im Einklang mit dem Bundesrecht steht.

  3. Feststellung der Arbeitsfähigkeit: Das Urteil hob hervor, dass die Feststellung der Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad auf den medizinischen Gutachten beruhen müssen. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht in seiner Argumentation überwiegend korrekt war, jedoch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und die Festlegung der Abzüge vom Tabellenlohn fehlerhaft war.

  4. Wirkung der IV-Einschätzung: Die Suva argumentierte, dass die IV-Einschätzung des Invaliditätsgrades in diesem Verfahren nicht bindend sei. Das Bundesgericht bestätigte, dass im Unterschied zur Invalidenversicherung, wo andere Kriterien gelten, bei der Unfallversicherung eine spezifische Prüfung und Neubewertung des Invaliditätsgrades erforderlich ist.

  5. Entscheidung: Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Suva teilweise statt, hob den obergerichtlichen Entscheid auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Suva vom 18. Mai 2022, welcher einen Invaliditätsgrad von 46% festlegte. Die Beschwerde von A._ wurde abgewiesen. A._ wurde gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts gewährt.

Die Gerichtsentscheidung zeigt die Komplexität der Bewertung von Invaliditätsgraden in der Unfallversicherung und die Unabhängigkeit der einzelnen Sozialversicherungszweige, selbst wenn der zugrunde liegende Sachverhalt der gleiche ist.