Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_474/2023 vom 6. September 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichts zu Fall 2C_474/2023:

Sachverhalt: Die A.__ Sàrl, die bis zur Mitte des Jahres 2022 ein Heim für psychisch kranke Personen betrieb, wollte in ihren Räumlichkeiten in Lucens ein Bordell eröffnen. Im Zuge eines öffentlichen Anhörungsverfahrens zu einem Planfeststellungsantrag zur Umwandlung angrenzender Flächen von Gewerbe- in Mischzonen zog die Gesellschaft ihre Einwände gegen den Plan zurück und beantragte die Genehmigung zur Eröffnung eines Bordells. Die Gemeinde Lucens entgegnete jedoch, dass sie jener Art von Etablissements nicht wohlgesonnen sei, was die Gesellschaft als schlechte Glaubenshaltung erachtete. Am 12. Dezember 2022 verabschiedete der Gemeinderat ein Reglement, das den Betrieb von Bordellen in bestimmten Zonen stark einschränkte. Die Gesellschaft focht daraufhin einige Artikel des neuen Reglements beim kantonalen Verfassungsgericht an, das jedoch eine Klage der Gesellschaft am 4. August 2023 zurückwies.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht. Die A.__ Sàrl erhob daraufhin beim Bundesgericht ein öffentlich-rechtliches Rechtsmittel, in dem die Gesellschaft die Verletzung ihrer wirtschaftlichen Freiheit und des Gleichheitsgrundsatzes geltend machte und die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der spezifischen Artikeln des Reglements forderte.

  1. Zuständigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass es aufgrund der Vorschriften über die Überprüfung von Normen (Art. 29 und 82 LTF) zuständig war. Da die Gesellschaft als betroffene Partei anerkannt wurde, war ihr Recht auf Anfechtung gegeben.

  2. Prüfung der Normenkonformität: Im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens erörterte das Bundesgericht die Beschränkungen, die das Regulativ für den Betrieb von Bordellen vorsieht und prüfte diese im Hinblick auf die Einhaltung der grundlegenden Rechte. Es stellte fest, dass die Regelung einer absoluten Zonenbeschränkung von 100 Metern um bestimmte Einrichtungen wie Wohngebäude und Schulen nicht verhältnismäßig sei.

  3. Verhältnis der Regelung zur wirtschaftlichen Freiheit: Die Einschränkungen durch das Reglement wurden als nicht gerechtfertigt erachtet, da sie weitreichende negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Freiheit der Gesellschaft hatten, die in den geschützen Bereichen keine Bordelle betreiben konnte. Diese strengen geografischen Beschränkungen entsprachen nicht den Kriterien der Verhältnismäßigkeit, da sie über das Erforderliche hinausgingen.

  4. Gerichtliche Anordnungen: Das Bundesgericht annullierte die Regelungen, die Bordelle in der definierten 100-Meter-Zone absolut untersagten. Es stellte klar, dass die Änderungen dem Gemeinderat obliegen und er die Zonenregelung gemäß den Anforderungen der Verfassung anpassen muss.

Insgesamt befand das Bundesgericht den umstrittenen Artikel des Reglements als unverhältnismäßig und hob die entsprechenden Bestimmungen auf, während es den Rest des Objektes unangetastet ließ.