Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_539/2023 vom 4. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_539/2023:

Sachverhalt: Eine Gruppe von acht Mitarbeitern (A._, B._, C._, D._, E._, F._, G._, H._) klagte gegen die Firma I.__ SA, bei der sie als temporäre Arbeitskräfte angestellt waren. Die Mitarbeiter forderten Nachzahlungen für die Differenz zwischen ihren erhaltenen Löhnen und dem als angemessen betrachteten Branchentariflohn, der in der geltenden Branchenkollektivarbeitsverordnung (CCT LSE) festgelegt war. Ihre Klage zielte darauf ab, die in der CCT LSE festgelegten Minimalgehälter zu erhalten, da sie der Meinung waren, dass ihre Löhne unter dem branchenüblichen Niveau lagen.

Die CCT LSE, die auf ihre Arbeitsverhältnisse Anwendung fand, wurde vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärt. Der Konflikt drehte sich um das Mindestgehalt entsprechend den Bestimmungen der CCT LSE.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Eingaben, die nach einer Abweisung durch das Obergericht des Kantons Waadt eingelegt wurden. Es stellte fest, dass die Klage der Mitarbeiter auf den geltenden Löhnen beruhte, die in ihren Arbeitsverträgen festgelegt waren. Das Gericht wies darauf hin, dass die Gerichtsinstanz sich mit der Bedeutung und dem Geltungsbereich der CCT LSE auseinandergesetzt hatte.

Die zentrale Frage, die das Gericht klärte, war, ob die in der CCT LSE festgelegten Mindestlöhne tatsächlich anwendbar waren oder ob die Exklusionsklausel der CCT für die Lebensmittelbranche in Kraft trat, die die Anwendung der Mindestlöhne ausschloss. Das Gericht stellte fest, dass die Löhne in der Lebensmittelbranche nicht den Mindestlöhnen der CCT LSE unterworfen sind, da die branchenüblichen Löhne in diesen Sektoren nachweislich höher sind.

Das Gericht stellte fest, dass die Argumentation der Mitarbeiter, die auf der Annahme beruhte, dass die CCT LSE Mindestlöhne vorschreibe, unhaltbar war. Die Mitarbeiter hatten zudem nicht überzeugend nachgewiesen, dass ihre Löhne mit den Mindestlöhnen in ihrer Branche in Konflikt standen. Die zuvor angeführte Revision der CCT LSE, die ab dem 1. Januar 2023 in Kraft trat, war für das aktuelle Verfahren nicht relevant.

Infolge des vorgenannten Urteils wies das Bundesgericht die Klage der Mitarbeiter ab und entschied, dass sie die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, während das Gericht der Firma I.__ eine Entschädigung für die anfallenden Rechtskosten zusprach.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die fraglichen Mitarbeiter keinen Anspruch auf zusätzliche Gehaltszahlungen hatten, und erklärte den unternehmerisch festgelegten Stundenlohn für verbindlich.