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Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 6B_548/2023 vom 30. August 2024:
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wurde vom Bezirksgericht Aarau wegen Pornografie gemäß Art. 197 Abs. 4 StGB verurteilt. Er erhielt eine bedingt ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 CHF, eine Landesverweisung von fünf Jahren und andere Maßnahmen. A._ legte Berufung ein, worauf das Obergericht des Kantons Aargau die Geldstrafe auf 150 Tagessätze zu 70 CHF erhöhte und die Landesverweisung bestätigte. A.__ ging daraufhin ans Bundesgericht, um eine niedrigere Strafe und die Aufhebung der Landesverweisung zu erwirken.
Erwägungen: 1. Strafzumessung: - Der Beschwerdeführer argumentiert, sein Verhalten sei ein Bagatellfall, und sein Tatmotiv sei nicht sexualerregend, sondern leichtsinnig gewesen. Er führt an, die Vorinstanzen hätten ihm zu Unrecht ein mittleres Verschulden zugeschrieben, obwohl der Verzicht auf ein Tätigkeitsverbot auf ein Bagatelldelikt hindeute. - Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Vorinstanz die objektive und subjektive Tatschwere zu Recht als nicht mehr nur leicht qualifiziert hat. Das versandte Video zeigt schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes, und die Vorinstanz war der Ansicht, dass dies das Verschulden des Beschwerdeführers schwerwiegender machte. - Das Bundesgericht erkennt, dass die Vorinstanz ihre Strafzumessung nachvollziehbar begründet hat und kein Bundesrecht verletzt wurde.
Urteil: - Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts teilweise auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück, da die Begründung zur Landesverweisung nicht ausreichend klar war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheißen, und es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kanton Aargau wird verpflichtet, eine Entschädigung für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu zahlen.