Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_269/2024 vom 25. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 5A_269/2024 vom 25. September 2024

Sachverhalt: A._ und B._ sind die Eltern von C._, geboren im Oktober 2022, sowie von D._, geboren 2013 aus einer früheren Beziehung. Die Familie ist im März 2022 aus der Ukraine in die Schweiz gekommen. Die Kinder wurden aufgrund von Anzeichen von Drogenmissbrauch und familiärer Gewalt, insbesondere durch A._, in Obhut genommen. Infolge von Berichten über eine Drogenkonsum-Vergangenheit und gewalttätigen Verhaltensweisen wurden den Eltern die Entscheidungen über den Wohnsitz von C._ entzogen und der Kinderschutzbehörde (APEA) übertragen.

Die APEA setzte verschiedene Maßnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls ein. Diese umfassten habilitative Angebote und begleitete Besuche der Eltern mit C._. Nach mehreren Vorfällen, darunter eine unerlaubte Abholung des Kindes durch die Eltern, wurden die Besuchsrechte für A._ und B.__ eingeschränkt. Eine Entscheidung vom 19. Oktober 2023 erlaubte schließlich einige kontrollierte Besuchskontakte, jedoch unter schweren Vorbehalten bezüglich der väterlichen Gewalt.

Erwägungen des Bundesgerichts: Die Eltern legten Beschwerde gegen die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde ein, die am 25. März 2024 beschlossen hatte, den Wohnsitz von C.__ unter der Obhut der APEA zu belassen. Sie beanstandeten den Entzug ihrer elterlichen Rechte sowie die Beschränkungen der persönlichen Kontakte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Entscheidung der kantonalen Behörde den Grundsätzen des Kinderschutzes entsprach. Die Eltern hatten mehrfach gezeigt, dass sie nicht in der Lage waren, ein sicheres Umfeld für C.__ bereitzustellen. Der Entzug des Wohnsitzrechts wurde als notwendig erachtet, um Gefahren für die Entwicklung des Kindes zu vermeiden.

Zudem legte das Bundesgericht die Maßstäbe für die Beurteilung der Kindesschutzmaßnahmen dar und wies darauf hin, dass der Schutz von Kindern über alle anderen Erwägungen gestellt werden muss. Die verbleibenden Maßnahmen wurden als verhältnismäßig beurteilt, um das Kindeswohl zu gewährleisten.

In Bezug auf die Besuchsrechte der Mutter wurde jedoch festgestellt, dass die Einschränkungen zu streng waren. Das Bundesgericht hob die Entscheidung in diesem Punkt auf und wies die Sache zur Überprüfung und Neubeurteilung zurück.

Fazit: Der Antrag der Eltern auf Wiederherstellung ihrer Rechte wurde teilweise gutgeheißen, insbesondere hinsichtlich der Besuchsrechte der Mutter, während die Entscheidung über den Wohnsitz und die väterlichen Besuchsrechte aufgrund der Beweislage und der Schutzbedürftigkeit des Kindes aufrechterhalten wurde.