Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_241/2024 vom 24. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_241/2024 vom 24. September 2024:

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ steht unter Verdacht, in eine Geldwäschesache verwickelt zu sein, die im Zusammenhang mit einem anderen Beschuldigten B._ steht. B._ wird vorgeworfen, unangemessene Provisionen erhalten zu haben, die zwischen der Bank D._ und der Gesellschaft C._ vermittelt wurden. Der Beschwerdeführer war in verschiedenen verantwortlichen Positionen bei der Bank D._ tätig. Die Bundesanwaltschaft (MPC) hat aus diesem Grund Daten von G._ SA beschlagnahmt, die auf einem Datenträger gespeichert sind. A._ beantragte daraufhin die Versiegelung dieser Daten, da er der Meinung war, dass Teile davon unter das Anwalts- und Notarschutzrecht fallen und seine Privat- und Familienverhältnisse betreffen.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Die Anfechtung des Beschlusses, mit dem die Versiegelung der Daten aufgehoben wurde, ist zulässig, da der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse daran hat, seinen Privatsphäre- und Anwaltsgeheimnisanspruch zu wahren. 2. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz nicht ausreichend die Relevanz aller betroffenen Daten überprüft hatte und dass einige Daten fälschlicherweise als nicht geschütztes Material angesehen wurden. 3. Insbesondere angeforderte Daten, die sich auf persönliche und familiäre Belange des Beschwerdeführers beziehen, müssen in die Bewertung mit einbezogen werden. Hierbei hat die Vorinstanz möglicherweise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da nicht alle relevanten schützenswerten Informationen ausreichend berücksichtigt wurden. 4. Das Bundesgericht entschied, dass die Daten, die in den spezifischen Anhängen (1 und 2) als relevant angegeben wurden, nicht für die Aufhebung der Versiegelung herangezogen werden dürfen, da sie durchaus in die Schutzkategorie fallen könnten. 5. Die Verantwortung für die Beweislast liegt beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Nachweises, dass bestimmte Daten geschützt sind. 6. Schließlich wurde entschieden, dass die Vorinstanz die Beschwerde teilweise zulassen und die Daten zur weiteren Überprüfung zurückgeben sollte, während andere Teile des Beschlusses, die die Aufhebung der Versiegelung anordneten, für ungültig erklärt wurden.

Ergebnis: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben; die Vorinstanz muss die Entscheidung über die Versiegelung bestimmter Daten erneut prüfen und begründen. A.__ erhielt eine Entschädigung für die entstandenen Kosten, während er einen Teil der Gerichtskosten selbst trug.