Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Sachverhalt:

Die im Jahr 1988 geborene A.__ meldete sich 2009 aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden (Schmerzen, Erschöpfung) bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an. Nach mehreren Bewertungen wurde ihr zunächst eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Nachdem ihre Rente 2016 aufgehoben wurde, wurde festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2008 nicht wesentlich geändert hatte. Jedoch hat sie 2022 einen Master-Abschluss in Sozialwissenschaften erlangt, was zu einer Neubewertung ihrer Erwerbsfähigkeit führte.

Die IV-Stelle beschloss im Juni 2023, die Rente ab Ende Juli 2022 einzustellen, was A.__ anfocht. Das Sozialversicherungsgericht wies ihre Beschwerde ab.

Erwägungen:

  1. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht hinsichtlich der Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit geprüft. Das Gericht stellte fest, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar waren.

  2. A.__ beantragte Eingliederungsmaßnahmen, jedoch blieb der Beschwerde in diesem Punkt der Anfechtungsgrund.

  3. Das Gericht bestätigte die Rücknahme der Rente. Es stellte fest, dass die zur Anwendung kommenden Rechtsnormen nach dem neuen IV-Recht ab 1. Januar 2022 relevant waren. Die Erkenntnisse aus dem BEGAZ-Gutachten entschuldigten die Renteneinstellung, da die gesundheitliche Situation unverändert war.

  4. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Einstellung der Rente und die Prüfbarkeit des Rentenanspruchs gerechtfertigt waren, insbesondere mit Blick auf die neue berufliche Qualifikation von A.__.

  5. A.__ argumentierte, dass ihre Mitwirkungsrechte während der Begutachtung nicht gewahrt wurden. Das Gericht wies diese Behauptung zurück und stellte fest, dass alle Einwände berücksichtigt wurden, auch wenn nicht jede Frage beantwortet wurde.

  6. Insgesamt erkannte das Bundesgericht an, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin über ihre Einschränkungen und deren Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend waren, um eine Überprüfung der Renteneinstellung zu rechtfertigen.

  7. Die Vorinstanz hatte sowohl den Validen- als auch den Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der jeweiligen LSE-Tabelle nachvollziehbar festgestellt. A.__s Argument, dass ihr Einkommen unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung ungerecht beurteilt wurde, wurde nicht akzeptiert.

  8. Die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn wurde als akzeptabel erachtet, da die vorliegenden Einschränkungen im Rahmen der medizinischen Beurteilung berücksichtigt wurden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ ab und auferlegte die Gerichtskosten.