Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_62/2024 vom 13. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_62/2024 vom 13. September 2024

Sachverhalt: A._ wurde in der Vergangenheit aufgrund einer groben Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Nachdem das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern im Jahr 2019 aufhob, bestätigte das Obergericht die frühere Strafe im Jahr 2022 erneut. A._ wurde am 10. September 2021 in Zürich beim Fahren mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h in einer 30-km/h-Zone neuerlich verurteilt. Diese grobe Verletzung der Verkehrsregeln führte zum Widerruf der ursprünglich bedingt ausgesetzten Strafe.

Erwägungen: 1. A.__ rügte eine Verletzung des Anklageprinzips, da er für eine vorsätzliche Verkehrsverletzung angeklagt war, jedoch nur wegen fahrlässiger Begehung verurteilt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Anklageschrift zwar Vorsatz implizierte, es aber auch die Annahme von Fahrlässigkeit gestützt auf die Schilderung des objektiven Tatgeschehens zuließ.

  1. Das Bundesgericht stellte fest, dass in der Anklage hinreichend klar dargestellt war, dass A.__ eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt hatte, und bestätigte damit die Verurteilung.

  2. Bezüglich des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs entschied das Gericht, dass die Probezeit aufgrund des Urteils des Obergerichts vom 27. Juli 2018 bereits abgelaufen war, als die neue Tat im Jahr 2021 begangen wurde. Daher konnte die Vorinstanz den Widerruf nicht aufrechterhalten.

  3. Das Bundesgericht hob den Widerruf auf und wies zusätzliche Kostenfolgen zur Neuregelung an die Vorinstanz zurück.

Urteil: Die Beschwerde von A._ wurde teilweise gutgeheißen, der Widerruf der bedingten Strafe wurde aufgehoben, und die Kosten folgten der Regelung durch das Bundesgericht. A._ muss eine reduzierte Parteientschädigung und die Gerichtskosten tragen.