Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_895/2023 vom 11. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_895/2023 vom 11. September 2024

Sachverhalt: C.B._ und A._ sind die nicht verheirateten Eltern von drei Kindern. Nach ihrer Trennung im Februar 2019 beantragte C.B._ zunächst beim Bezirksgericht Kreuzlingen die Festlegung von Unterhaltszahlungen und Regelungen für den Kontakt der Kinder mit A._. Das Gericht entschied 2020, dass die Kinder vorläufig in die Obhut der Mutter kommen und der Vater eine Therapie fortsetzen müsse. In den folgenden Entscheidungen wurde die gemeinsame elterliche Sorge festgelegt, wobei A.__ in den medizinischen und schulischen Belangen Einschränkungen unterworfen wurde. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte im September 2023 die Entscheidung, legte die Unterhaltsbeiträge für die Kinder fest und bekräftigte die bestehende Regelung des Besuchsrechts und der elterlichen Sorge, jedoch mit bestimmten Einschränkungen.

A.__ (Beschwerdeführer) erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit der Forderung nach einer Überprüfung der Einkommensberechnung und der Unterhaltsbeiträge, einer Anpassung des Besuchsrechts und der Aufhebung der Einschränkungen der elterlichen Sorge.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig war. Es stellte fest, dass die Begehrungen des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten mangels klarer Bezifferung und Begründung irreführend oder unzulässig waren. Insbesondere blieben die Anträge zu den Unterhaltszahlen und zur Anpassung des Besuchsrechts ungenau und es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig waren. Auch die Vorschläge zur Anpassung der Regelungen wurden als nicht zulässig erachtet, da sie nicht zu den aktuellen verlaufenen Verfahren stimmten.

Schließlich wies das Bundesgericht die Beschwerde insgesamt ab, da die entscheidenden Punkte der Vorinstanz in Übereinstimmung mit den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen waren. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidungen der unteren Instanzen hinsichtlich elterlicher Sorge, Besuchsrecht und Unterhalt und wies die Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten tragen und hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.