Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_5/2024 vom 6. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_5/2024

Sachverhalt: A.A. (1957, kosovarischer Staatsbürger) flehte mehrere Male um Asyl in der Schweiz und erhielt nach seiner Heirat mit einer belgischen Staatsbürgerin 2008 eine Aufenthalts- und 2012 eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem A.A. 2013 von seiner ersten Frau geschieden wurde, heiratete er 2019 eine weitere kosovarische Staatsbürgerin, B.A. Die Ehe und die Umstände führten zu einem Verdacht auf eine Scheinehe, was zur Befragung beider Frauen und zur Aufhebung von A.A.s Niederlassungsbewilligung sowie zur Wegweisung und Ablehnung des Familiennachzugs von B.A. und deren Sohn C.A. führte. Diese Entscheidungen wurden an beiden Instanzen bestätigt.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zugang zur Beschwerde: Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerden sowohl wegen der Niederlassung als auch des Familiennachzugs zulässig waren.

  1. Rechtliches Gehör: Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Argumente ausreichend gewürdigt und die Entscheidung begründet hatte.

  2. Verletzung von Treu und Glauben: Die Beschwerden wurden auch auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gestützt. Das Gericht erkannte, dass die Behörden bei der Befragung rechtlich korrekt gehandelt hatten.

  3. Sachverhaltsfeststellung: Die Beschwerdeführer behaupteten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Das Bundesgericht fand die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich und bestätigte die Annahme der Vorinstanz, dass eine Scheinehe sowie eine Parallelbeziehung vorlagen.

  4. Widerrufsgründe: Das Gericht stellte fest, dass aufgrund des Vorliegens solch schwerwiegender Indizien der Widerruf der Niederlassungserlaubnis von A.A. gerechtfertigt sei.

  5. Verhältnismäßigkeit: Die Beschwerdeführer trugen vor, der Widerruf verletze das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK). Das Gericht urteilte jedoch, dass das öffentliche Interesse am Widerruf höher bewertet werden müsse, insbesondere nach den festgestellten Täuschungen.

  6. Schlussfolgerung: Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des A.A. wurde für rechtmäßig erachtet, und damit war der Antrag auf Familiennachzug unbegründet.

Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt.