Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_480/2022 vom 29. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_480/2022 vom 29. August 2024 Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, A._, ein 2008 geborenes Kind mit spinaler Muskelatrophie, erhält von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung. Die Swica Krankenversicherung AG gewährt Beiträge zur Grundpflege, die zunächst auf 104 Stunden pro Jahr festgelegt wurden. Nachdem ein Antrag auf erhöhte Leistungen für Grundpflege eingereicht wurde, stellte die Versicherung fest, dass die Hilflosenentschädigung zusammen mit den Leistungen der Grundpflege zu einer Überentschädigung führen könnte. Daraufhin lehnte die Krankenversicherung weitere Beiträge ab und verlangte keine Rückzahlung für zuvor gezahlte Leistungen, die als zu viel erachtet wurden. A._ legte Beschwerde ein.

Erwägungen:

Das Bundesgericht stellte fest, dass es darum ging, ob die Hilflosenentschädigung und die Pflegebeiträge der Krankenversicherung als Überentschädigung betrachtet werden konnten. Nach Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusammentreffen von Sozialversicherungsleistungen nicht zu einer Überentschädigung führen, wobei nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt werden dürfen. Hilflosenentschädigung ist eine Geldleistung, während die Beiträge zur Grundpflege Sachleistungen darstellen.

Das Gericht entschied, dass die Leistungen der Hilflosenentschädigung und der Pflegebeiträge nicht "gleicher Art" seien. Die Hilflosenentschädigung bietet einen allgemeinen Ausgleich, während die Pflegebeiträge konkrete Pflegekosten decken. Dementsprechend wird es als unzulässig erachtet, die Hilflosenentschädigung direkt auf die Pflegeleistungen anzurechnen. Auch die Unterscheidung in Bezug auf die Natur der Leistungen (Geld vs. Sachleistungen) wurde als bedeutend erachtet, was die Verbindung zwischen beiden Leistungen im Sinne der Überentschädigung neu definiert.

Aufgrund dessen hob das Bundesgericht die Entscheidungen der Vorinstanz auf und stellte fest, dass keine Überentschädigung gegeben sei. A.__ hat Anspruch auf die beantragten Pflegebeiträge.

Entscheid:
  1. Die Beschwerde wird gutgeheißen, die vorhergehenden Entscheidungen werden aufgehoben.
  2. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und die Beschwerdeführerin erhält eine Entschädigung.
  3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

Das Urteil verdeutlicht die Komplexität der Koordination zwischen verschiedenen Sozialleistungen und die Anforderungen an eine sachgerechte Überentschädigungsregelungen.