Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_595/2023 vom 23. September 2024

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Das Bundesgericht hat am 23. September 2024 in der Sache 9C_595/2023 ein Urteil gefällt, das sich mit der steuerlichen Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer des Sohnes A.A._ (Erbe des verstorbenen Ehepaars B.A._ und C.A.__) beschäftigt.

Sachverhalt: B.A._ und C.A._ waren Eigentümer der D._ GmbH, die Schulflugzeuge betrieb. Nach dem Tod von C.A._ und dann von B.A._ wurde ihr Sohn A.A._ der einzige Erbe. Die ursprünglichen Steuerveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012 waren rechtskräftig, doch das kantonale Steueramt meldete verdeckte Gewinnausschüttungen an A.A.__ für diese Jahre aufgrund von überhöhten Kosten, die im Zusammenhang mit einem Flugzeug und einem dazugehörigen Zugfahrzeug standen. Diese Meldungen führten zu Nachsteuerforderungen.

Das Verwaltungsgericht wies zunächst die Einsprüche ab, stellte aber fest, dass die D._ GmbH nicht die Eigentümerin des Flugzeugs war, sondern die E._ Inc. Dies führte zur Feststellung, dass die verbuchten Anschaffungs- und Betriebskosten nicht geschäftsmäßig begründet waren, sodass steuerbare geldwerte Vorteile bei A.A.__ anzunehmen waren.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass Aufrechnungen von geldwerten Leistungen beim Anteilsinhaber nicht automatisch aus der prioritären Veranlagung der Gesellschaft folgen. Es benötigte eine detaillierte Prüfung des Sachverhalts und der zugrunde liegenden Eigentumsverhältnisse. Das Gericht sah auch, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Beweise oder Argumente geliefert hatte, um die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts zu widerlegen.

Die Vorinstanz hatte korrekt festgestellt, dass das Flugzeug nicht Eigentum der GmbH war, was die Aktivierung der damit verbundenen Kosten unrechtmäßig machte. Damit wurde die Besteuerung von geldwerten Vorteilen bei A.A.__ als rechtens beurteilt.

In der Konsequenz wurde die Beschwerde des A.A.__ in allen Belangen abgewiesen und ihm wurden die Gerichtskosten auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung gewährt wurde.