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Das Urteil des Bundesgerichts (Aktenzeichen 8C_697/2023) vom 17. September 2024 betrifft einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Invalidenrente für die Klägerin A.__, geboren 1971, die zuvor eine volle Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % im Jahr 2016 bezogen hat. Nach der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung als Produktionsmitarbeiterin in der Uhrenindustrie stellte sie am 5. September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest und beantragte am 6. März 2019 erneut Leistungen der Invalidenversicherung.
Das zuständige medizinische Team des Regionalen Ärztlichen Dienstes (SMR) führte Untersuchungen durch und diagnostizierte bei der Klägerin unter anderem eine Angstsymptomatik. Auf der Grundlage der medizinischen Berichte, insbesondere der Gutachten von Dr. C._ und Dr. B._, kam das Amt für Invalidenversicherung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht die erforderliche Erwerbsunfähigkeit aufwies, um Anspruch auf eine Invalidenrente geltend zu machen. Ein entsprechender Antrag wurde am 22. Juni 2022 abgelehnt.
Die Klage der Klägerin gegen diese Entscheidung wurde vom kantonalen Gericht am 27. September 2023 abgewiesen, woraufhin sie beim Bundesgericht Beschwerde einlegte. Sie beantragte die Anerkennung ihres Anspruchs auf eine volle Invalidenrente und erhob weitere Einwände gegen das Gutachten des Dr. C.__.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Beweiswert des Gutachtens von Dr. C._ zu Unrecht im Wesentlichen akzeptiert hatte. Insbesondere wurde festgestellt, dass es divergierende medizinische Einschätzungen zwischen den Gutachten von Dr. C._ und der behandelnden Ärztin Dr. D.__ gab. Zudem wurde argumentiert, dass die besonderen Umstände, wie die Tatsache, dass die Klägerin unter einer rechtlichen Betreuung steht, eine unabhängige medizinische Expertise erforderlich machten.
Das Gericht entschied, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung gravierend fehlerhaft vorging und die Entscheidung des kantonalen Gerichts sowie die Ablehnung des Rentenantrags aufzuheben sind. Die Sache wurde zur Durchführung einer unabhängigen medizinischen Expertise an das Amt für Invalidenversicherung zurückverwiesen.
Zusammenfassend wurde die Klage der Klägerin teilweise stattgegeben, die früheren Entscheidungen wurden aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Prüfung der Ansprüche auf Rente an die Behörden zurückverwiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt und die Klägerin erhielt eine Pauschale für die Anwaltskosten.